Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

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in  Österreich  hatten  sich  aus  demselben  Grunde  auch  gerade ­
  viele  Kleingewerbetreibende  gegen  Einführung  der
Steuerfreiheit  für  kleine  gewerbliche  Betriebe  ausgesprochen.!) ­
  Aber  man  sollte  doch  meinen,  dass  die  Entlastung
von  einer  so  minimalen  Steuer,  wie  sie  bisher  diese  kleinsten
Betriebe  zu  tragen  hatten,  nur  in  seltenen  Fällen  geeignet
wäre,  Anfänger  zur  selbständigen  Etablierung  zu  verlocken.
Auch  zu  einer  solchen  Klausel,  wie  sie  in  ähnlichen  Fällen
bei  andern  Steuergesetzen  schon  vorgeschlagen  wurde,  die
Steuerbefreiung  erst  nach  längerer  Betriebsdauer  eines  Geschäftes ­
  zu  gewähren,  scheint  nicht  genügend  Veranlassung
zu  bestehen.  In  der  Steuerperiode  1900/1  waren  steuerfrei
von  391223  Steuerpflichtigen  32  972,  d.  s.  8,43%,  1902/3
von  401897  Pflichtigen  40  007,  d.  s.  9,96%.  Man  muss
dabei  allerdings  bedenken,  dass  die  Bedeutung  der  Einführung ­
  des  Existenzminimums  auch  nicht  überschätzt
werden  darf,  indem  ein  grosser  Teil  der  jetzt  von  der
Steuer  Befreiten  auch  früher  keine  Steuer  zahlte,  da  die
Beträge  uneinbringlich  waren.2)
In  der  'Gewährung  von  Steuerermässigungen
geht  das  neue  Gesetz  erhebhch  weiter  als  das  bisherige.
Nach  Art.  22  (b.  u.  c.)  kann  „mit  Rücksicht  auf  besondere,
die  Einträglichkeit  eines  Gewerbes  beschränkende  Verhältnisse“ ­
  bei  Steuerüberbürdung  „von  der  N.  A.  ganz  oder
teilweise  Umgang  genommen  werden“,  während  bisher  in
diesem  Falle  höchstens  die  Hälfte  der  N.  A.  nachgelassen
werden  konnte.  1900/1  wurden  Steuerminderungen  zu  teil
nach  Art.  22  c  10  783  Pflichtigen  mit  66.514  Mk.,  nach
22b  3256  Pfl.  mit  13.763  Mk.;  1902/3  nach  Art.  22c  12005
Pfl.  mit  72.210  Mk.,  nach  Art.  22  b  3428  Pfl.  mit  12.557  Mk.
Es  liegt  in  der  Natur  der  Ertragsbesteuerung,  dass
die  persönlichen  Verhältnisse  der  Steuerzahler  im  allgemeinen ­
  nicht  berücksichtigt  werden  können.  Um  die  dadurch ­
  verursachten  Härten  zu  mildern,  wurde  dies  starre
mit  der  Ertragsbesteuerung  verbundene  Prinzip  durchbro-!)
  Finanz-Arch.  v.  Schanz.  Bd.  14.  (1897.)
2)  Darauf,  dass  die  Geineiudeii  durcli  Ausfall  der  Umlagen  enipiindlich
  geschädigt  wurden,  werden  wir  noch  zurückkommen.
            
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