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abfolgung hoher Darlehenszinsen u. s. w. Andrerseits sei
gegen eine massige Verzinsung der Stammanteile doch
nichts einzuwenden. —
Gegen die Besteuerung der Vorschussvereine wandte
sich ein Abgeordneter : i) In den meisten Kreditvereinen
sei die Erzielung gewerblichen Gewinns Nebensache ;
was man als Kennzeichen eines bankmässigen Betriebs
ansehe, Contocorrentverkehr, der Gebrauch des Wechsels,
• des Cheks etc. sei eben unumgänglich notwendig, um den
Genossenschaften billiges Geld zu verschaffen und die von
den Mitgliedern angelegten Gelder nicht müssig liegen zu
lassen und verzinsen zu können. Der Sollzins sei stets
niedrig, die Dividende (durchschnittlich in den pfälzischen
Vereinen 5 ^4%) nicht höher als in Anbetracht der von
den Mitgliedern übernommenen Solidarhaft mit Recht verlangt
werden könne. Der Minister erwiderte, „eine Besteuerung
der Kreditvereine mit bankmässigem Betrieb müsse
stattfinden ; dagegen sei nicht der geringste Anlass zur Besorgnis,
es werde für die Folge strenger verfahren werden
als bisher.“ 2) —
Die Genossenschaften haben den Zweck, die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Mitglieder besser zu gestalten und
ihre ökonomische Leistungsfähigkeit zu erhöhen, und zielen
dadurch in jedem Falle, direkt oder indirekt, auf eine Vermögens-
oder Ertragsbildung ab. Stellt man sich daher
auf den Standpunkt, dass jeder Ertrag besteuert werden
soll, gleichviel in welcher Form er auf tritt, dann müsste
man das bayrische Besteuerungssystem verwerfen; denn
dann müssten auch die landwirtschaftlichen Consumvereine
und die kleinen Darlehenskassen zur Steuer beigezogen
werden. Anders ist es, wenn man, was in sozialpolitischer
Hinsicht jedenfalls vorzuziehen ist, nur diejenigen Genossenschaften,
die in erster Linie die Erzielung eines gewerblichen
Gewinns anstreben, der Besteuerung unterwerfen
will, während die Genossenschaften steuerfrei sein sollen,
deren Mitglieder sich durch ihre Vereinigung nur die wirt-*)
Abg. Conrad; 1899. Sten. Ber. 18. Bd., p. 288.
2) Steil. Ber. p. 289.