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N. A. und 10 Mk. pro hl Wein als B. A. Aber gerade
diese enorm hohe Steuer verfehlte ihren Zweck gänzlich,
da sie die Fabrikanten veranlasste, die Fabrikation streng
geheim zu halten. Das neue Gesetz setzte die N. A. auf
120 Mk., die B. A. auf 3—4—5 Mk. pro hl fest. Für
Tresterweine bestehen mildere Bestimmungen (Tar. N. 136).
Um die Geheimhaltung der Fabrikation zu verhindern, wurde
die Bestimmung einer strengen Kellerkontrolle ins
Gesetz auf genommen. — Von der Änderung der Kunstweinbesteuerung
hatte man sich einen grossen Erfolg versprochen,
tatsächlich aber hatte man damit gänzlich Fiasko
gemacht.
Es wurde besteuert 1900/1 die Fabrikation a) von
Tresterweinen blos in der Pfalz und zwar 380 Pflichtige
mit 19 661 Mk., b) von Kunstwein ein einziger (!) Pflichtiger
in Oberbayern mit 120 Mk. N. A. und 165 Mk. B. A. Die
Frage der Besteuerung von Kunstwein ist jetzt als erledigt
zu betrachten, da die Fabrikation desselben durch Reichsgesetz
inzwischen gänzlich verboten wurde. 1902/3
fand daher auch keine Besteuerung der Kunstweinproduktion
statt.
12. Besteuerung der Warenhäuser und Pilialgeschäfte.^)
Durch Beschluss der beiden Kammern des Landtags
wurde der Regierung der Wunsch ausgesprochen (15. Nov.
1895 und 29. Jan. 1896), „es möchte das Gewerbesteuergesetz
Zusätze erhalten, welche eine solche Besteuerung
der sog. Warenhäuser, Centralgeschäfte, Filialgeschäfte,
Bazare und anderer Grossunternehmungen in Handel und
Gewerbe möglich machen, dass der durch diese Unternehmungen
drohende Ruin der mittleren und kleineren Betriebe
in Handel und Gewerbe verhindert werden kann.“
Dem Wunsche der Kammern glaubte jedoch die Regierung
nicht allgemein Rechnung tragen zu dürfen und
0 Motive ; Beil. 780. Beil. Bd. 14.