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9. Okt. 1903 ; München, 16. April 1903), im Landtag (9. Okt.
1903) und in Magistratssitzungen wird die Anwendung
schärferer Mittel gegen die Warenhäuser verlangt, i) woraus
am besten hervorgeht, wie wenig die Umsatzsteuer die
hohen Hoffnungen, welche die kleinen Gewerbetreibenden
in sie setzten, rechtfertigte. Der allgemeine Gewerbeverein
mit den Handwerkskammern und eine Reihe anderer gewerbhcher
Korporationen sowie Gewerbetreibender reichten
im Sept. 1902 an den Regenten eine Eingabe ein betr. der
Schädigung der Gewerbe durch Warenhäuser, Bazare und
Rabattmarkengesellschaften, worin sie baten, im Bundesrat
auf eine weitere Besteuerung derselben hinwirken
zu lassen. Diese Eingabe wurde vom Ministerium im wesentlichen
wie folgt beantwortet;
Dass durch die Konkurrenz der Warenhäuser und der
denselben verwandten Betriebe, der Versandt- und Fihalgeschäfte,
welche den früher dem Kleingewerbe überlassenen
Detailhandel zum Gegenstände grosskapitalistischer
Unternehmungen machen, der Stand des Kleingewerbes
und insbesondere des Handwerks eine schwere Schädigung
erleidet, ist richtig. In den Reichstagsverhandlungen wurde
über den Weg, auf welchem durch reichsgesetzliche Massnahmen
dieser auf dem Boden der Gewerbefreiheit fussenden
Entwicklung entgegengetreten werden könnte, bisher
keine Klarheit geschaffen; einer vollständigen Beseitigung
Handelskammer von Unterfranken 1902; p. 240.
„ von Schwaben 1902; p. 118.
„ von Oberfranken 1903; p. 14; p. 10.
„ der Oberpfalz 1903; p, 227.
„ . der Pfalz 1903; p. 195
und an sehr vielen andern Stellen. — Nur vereinzelt werden Stimmen
laut, die behaupten, die Steuer habe eine erhebliche Einschränkung- der
Grossbazare bewirkt. So glaubt das Bezirksgremium Rosenheim (Hk. v.
Oberbayern 1901 ; p. 143), es der Wirkung der Warenhaussteuer zuschreiben
zu dürfen, dass in der genannten Stadt in den letzten Jahren weder
ein Warenhaus, noch eine Zweigniederlassung neu gegründet worden sei.
9 Im Münchner Kollegium der Gemeindebevollmächtigten wurde
auch ein Antrag eingebracht, von den Warenhäusern eine Gemeindeumsatzsteuer
zu erheben (29. Sept. 1904),