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dem Gesamtbetrieb zu bestimmen. Durch diese Einrichtung
ergibt sich für Geschäfte mit einer grösseren Zahl von
Filialen eine respektable Besteuerung. Doch dürfte diese
Steuer nicht genügen, den gewünschten wirtschaftlichen
Erfolg damit zu erzielen ; in interessierten Kreisen hält man
unbedingt eine weitere Verschärfung der gegen die Filialgeschäfte
gerichteten Steuermassnahmen für notwendig;
namentlich verspricht man sich viel von einer progressiven
Besteuerung der Filialen, bei welcher für die 3.
Filiale eine viel höhere Steuer bezahlt werden muss als
für die 2., und für die 4. eine höhere als für die 3. u. s. w.i)
Auch wird befürwortet, dass die Filialgeschäfte einfach dem
Art. 23 unterworfen werden sollen.^)
13. Brauereien und Bienvirtschaften.
1. Brauereien.
Auch bei den Brauereien suchte man die kleinen Betriebe
im Kampf gegen die -grossen zu unterstützen durch
Erleichterung der Steuerlast bei den kleineren und Abwälzung
der Steuern auf die grossen Brauereien. Die N. A.
wurde für grössere Brauereien bedeutend erhöht, die B. A.
nach der Menge des verbrauchten Malzes bestimmt, und
durch eine progressiv ansteigende Steuerskala die Wirkung
des Staffeltarifs beim Malzaufschlag verstärkt. Die B. A.
ist für die ersten 150 hl des verbrauchten Malzes frei, beginnt
mit 4 Pfg. pro hl und steigt langsam bis zu dem
Höchstsatz von 30 Pfg., der bei einem Malzverbrauch von
200000 hl in Ansatz kommt. Der bayerische Brauerbund
hatte an den Landtag die Petition gerichtet, es möchte die
Besteuerung nach Art. 7 für die Brauereien ausgeschlossen
sein. Da diesem Wunsche nicht stattgegeben wurde, ist
die Umsatzbesteuerung teilweise illusorisch geworden. Denn
die Grossbrauereien, für welche die nach dem Malzverbrauch
Besonders wird eine solche Besteuerung von den grossstädtischeii
Bäckerinnungen gewünscht.
2; Hk. d. Oberpfalz 1903¡ p. 227.