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Durch Anwendung des Art. 7 statt der Umsatzsteuer
können einerseits die Grossbrauereien eine Erleichterung
erfahren, andrerseits aber auch die mittleren Brauereien
stärker belastet werden. So kommt es, dass man gerade
bei den mittleren Brauereien dem neuen Steuergesetz nicht
viel Sympathie entgegenbringt. Eine Brauerei i) z. B., die
nach äusseren Merkmalen eingesteuert, 287 Mk. zu bezahlen
gehabt hätte, wurde nach dem Ertrag mit 1550 Mk. besteuert ;
erst in der Berufungsinstanz wurde die Steuer auf 335 Mk.
ermässigt.2)
Im grossen Ganzen bedeutet jedoch die neue Brauereibesteuerung
einen anerkennenswerten Fortschritt ; denn
wenn sie auch keineswegs im stände ist, den Niedergang
der kleinen Brauereien zu verhindern oder auch nur merklich
zu verlangsamen, so nimmt sie doch auf die geschwächte
Steuerkraft der kleinen Brauereien gebührende Rücksicht
und zieht die sehr leistungsfähigen Grossbrauereien entsprechend
zur Steuer heran. Es haben daher im allgemeinen
die Brauereien keinen Grund, mit den neuen Steuergesetzen
unzufrieden zu sein. 3)
2. Bierwirtschaften.
Von noch geringerer Bedeutung als die Einführung
der neuen Brauereibesteuerung war die Änderung der Besteuerung
der Bierwirtschaften, welche ebenfalls den Zweck
verfolgte, die Steuerlast von den kleineren Betrieben auf
die grösseren überzuwälzen. 4) Das früher geltende Unterschiedsmerkmal
der Wirtschaften, die Verabreichung warmer
Speisen, wurde fallen gelassen. Die N. A. bei den grösseren
Wirtschaften wurde erhöht, die B. A. nach der Menge des verzapften
Biers progressiv gestaltet in der Weise, dass für je
*) Ldtgsvhdl. 19U‘2.
2) Steuerbelastung einiger Kitzinger Brauereien nach Art. 7, siehe
Hk. V. Unterfranken 1900; p. 253.
3) Diese Ansicht spricht auch eine uiederbayrische Brauerei aus in
ihrem .Tahresber. der Hk. 1901 ; p. 92.
*) Vhdlg. Plenum p. 504—506, Aussch. Beil. 1316, p. 223.
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