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Es wurden besteuert
nach äusseren
Merkmalen
nach dem
Ertrag
Pd.
Steuerbetrag
N. A.
u. B. A.
Pd.
Steuerbetrag
N. A.
u. B. A.
Proz. aller
Pfl. wurden
nach dem
Ertrag
besteuert
Steuer
durchschnitt
Mühlen mit einem Vermahlungsquantum bis 2000 Ctr.
1000/1
1002/3
5256
5103
14 182
13553
1118
1250
15 261
16 476
17,5
19,4
4,62
4,65
Mühlen mit einem Vermahlungsquantum bis 20000 Ctr.
1000/1
1002/3
768
760
12 450
13 061,5
493
502
23329
22 126
39^
39,8
28,37
27,88
Mühlen mit einem Vermahlungsquantum über 20 000 Ctr.
1900/11)
1902/31)
52
56
20 292
67 394
55
45
48 479
30124
51.4
44.5
642,7
965,5
Von vorn herein war man darüber einig, dass die
kleineren Betriebe, deren Existenz so ausserordentlich erschwert
war, entlastet werden müssten, und ohne Schwierigkeit
wurden ja die verhältnismässig recht niedrigen Sätze
angenommen. Im allgemeinen haben wohl auch die kleineren
Mühlen keinen Grund mehr, über Steuerüberlastung
zu klagen, wie schon aus der Tatsache hervorgeht, dass
von den Mühlen mit einem Vermahlungsquantum von weniger
als 2000 Ctr. durchschnittlich eine Steuer von nur 4,62
Mk. resp. 4,65 Mk. bezahlt werden musste. Die Befürchtung,
die man bei den Kammerverhandlungen aussprach,
dass Rentämter und Steuerausschüsse allzu oft von Art. 7
Gebrauch machen würden, scheint nicht ganz grundlos gewesen
zu sein; wenigstens wurden die kleineren Mühlen
in erheblichem, in der Steuerperiode 1902/3 steigendem Masse
nach dem Ertrag besteuert; dasselbe geht auch aus dem
Handelskammerbericht einer Mühle in Neumarkt, sowie aus
einer Notiz der Hk. von Mittelfranken (1900; p. 99) hervor.
0 Auf diese letzteren Zahlen kann deswegen kein grosses Gewicht
gelegt werden, weil gerade diese bei den Berufungsinstanzen wesentliche
Änderungen erfuhren.