84
Eine Kapitalrente von 100 000 Mk. z. B. wird mit
3,750/0 d. i. 3750 Mk. besteuert. Für ein gewerbliches Einkommen
von 100 OQO Mk. beträgt die B. A. 3,4 0/0, d. i.
3460 Mk.; dazu noch 250 Mk. N. A. gerechnet, gibt 3710 Mk.,
also nahezu ebensoviel wie die Kapitalrentensteuer.
Eine Kapitalrente von 30 000 Mk. zahlt 3,5 0/0 ; d. i.
1050 Mk. Steuer; ein gewerbliches Einkommen von derselben
Höhe wird mit 3,16 o/o, d. i. 948 Mk., dazu etwa
100 Mk. N. A., gibt 1048 Mk., Steuer belastet. Bei diesen
grösseren Einkommen sind also die Unterschiede in der
Steuerhöhe nahezu verwischt. Man darf aber daraus nicht
den Schluss ziehen, dass die Gewerbesteuer für die grösseren
Betriebe zu hoch fixiert sei; es ist das blos eine
Folge davon, dass man den Kapitalrenten, wie in andern
Staaten, auch in Bayern eine weitgehende Schonung angedeihen
lassen muss, weil einerseits ein sehr kräftiges Anziehen
der Steuerschraube einen starken Anreiz zur Steuerhinterziehung
geben würde, die ja bei der Kapitalrentensteuer
ohnedies in hohem Masse im Schwünge ist, i) andrerseits
die von allen Steuerzahlern am wenigsten an die
Scholle gefesselten Rentenbesitzer durch zu hohe Steuern
leicht zur Auswanderung in ein günstigeres Steuergebiet
veranlasst werden könnten.
Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Kapitalrentensteuer
1898/9
1900/1
Zahl der Pflichtigen
693 631 447 1802)
629 9813) 358 2514)
227 552
168 8685)
U Vgl.: „Ein Wort zur bayr. Kapitalreutensteuer“ von Prof. 6.
Schanz (Augsb. Abdztg. 25. Febr. 1904), sowie die Interpellation Lutz
im Bayr. Landtag (16. Apr. 1904).
2) 1898 Zahl d. Gewerbe; 1900 Zahl d. Personen.
3) 88427 steuerfrei. 32972 steuerfrei. 5) 31209 steuerfrei.