land ist als die einzige Vertretung des russischen Staates in Deutsch-
land zu betrachten.‘ In Art, 2 des Abkommens wird der Leiter der
Vertretung den Leitern der übrigen akkreditierten Vertretungen gleich-
gestellt, Die Rechte der Staatsangehörigen beider Staaten werden „bis
zum Abschluß eines Vertrages‘ durch die Artikel VII und IX geregelt.
Artikel X gewährleistet den russischen und den deutschen Schiffen „die
Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen.,“
Art. XII besagt: „Die russische Handelsvertretung in Deutschland ist
als staatliche Handelsstelle für den Rechtsverkehr auf dem deutschen
Gebiet als legitimierter Vertreter der Russischen Regierung anzusehen";
derselbe Artikel gewährt der Sowiet-Regierung die Rechte einer juristi-
schen Person,
Die Bestimmungen des vorläufigen Abkommens werden durch den
Rapallo-Vertrag gedeckt und wesentlich ergänzt.
Der Vertrag zwischen der UdSSR, und dem
Deutschen Reich, abgeschlossen zu Rapallo am
16. April 1922, enthält Bestimmungen politischer und wirtschaft-
licher Natur, Sein politischer Inhalt erschöpft sich in dem kurzgehaltenen
Artikel III, der wie folgt lautet: „Die diplomatischen und konsularischen
Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und der RSFSR, werden
sogleich wieder aufgenommen. Die Zulassung der beiderseitigen Kon-
suln wird durch ein besonderes Abkommen geregelt werden”, Satz b
des ersten Artikels bestimmt, daß „die durch den Kriegszustand betrof-
fenen öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen . . , nach dem Grund-
satz der Gegenseitigkeit geregelt werden‘ und im Satz 1 des Art, IV
erklären „die beiden Regierungen, daß für die allgemeine Rechtsstellung
der Angehörigen des einen Teils im Gebiete des anderen Teils und für
die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschalfts-
beziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll”, Satz 2
des Artikels IV besagt, daß „der Grundsatz der Meistbegünstigung sich
nicht auf die Vorrechte und Erleichterungen erstreckt, die die RSFSR.
ziner Sowjetrepublik oder einem solchen Staate gewährt, der früher Be-
standteil des Russischen Reiches war“,
Artikel I und II des Rapallo-Vertrages annullieren alle aus dem Krieg
hervorgegangenen Ansprüche im Wege des Verzichtes auf Ersatz-
von Kriegskosten und anderen Schäden, Aufwendungen für Kriegs-
gefangene, für internierte Angehörige der Roten Armee, Ersatz der Be-
träge aus dem Verkauf von Heeresgut; ferner durch Verzicht Deutsch-
lands auf alle Ansprüche, die sich „aus der bisherigen Anwendung der
Gesetze und Maßnahmen der RSFSR ‚auf deutsche Reichsangehörige
und ihre Privatrechte . . . ergeben‘, Art. V stellt schließlich fest, daß
‚die beiden Regierungen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden
Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen wer-
den“, Indes liegt das Schwergewicht dieses Artikels in der Bestimmung,
daß die beiden Regierungen „bei einer grundsätzlichen Regelung dieser
Frage auf internationaler Basis in vorherigen Gedankenaustausch ein-
treten“,
Der „Vertrag zwischen Deutschland und den
Sowiet-Republiken der Ukraine, VWeißrußlands.
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