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II. Öffentliche Versicherung.
beschränkt, sondern mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch nicht'
Mündel siche re Kapitalanlagen bis zu einem Viertel des Anstalts
vermögens (unter gewissen, bisher aber fast nirgends praktisch gewordenen
Voraussetzungen sogar bis zur Hälfte desselben) zugelassen hat, und zwar
in der Hauptsache für solche Veranstaltungen, die ausschließlich oder
überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zugute kommen.
Diese Genehmigung ist vom Reichsversicherungsamte (bzw. von einzelnen
Landesversicherungsämtern) einer großen Reihe von Anstalten unter be
stimmten Einzelbedingungen erteilt worden; und von den 877 Millionen,
die für Wohlfahrtszwecke im ganzen ausgeliehen worden waren, lagen
rund 53 Millionen außerhalb der Mündelsicherheit. Ein Schluß auf
die durchschnittliche Beleihungshöhe läßt sich indessen daraus nicht ziehen,
weil in den 824 Millionen mündelsicherer Beleihungen bedeutende Darlehns
summen enthalten sind, die von öffentlichen Körperschaften selbst auf
genommen sind, oder die die erste Werthälste der beliehenen Objekte zwar
überschreiten, aber durch die selbstschuldnerische Bürgschaft von Gemeinden
und anderen öffentlichen Körperschaften mündelsicher geworden sind. Der
artige Bürgschaften für Darlehen der Versicherungsanstalten sind nament
lich im Westen außerordentlich häufig, und das Zusammenarbeiten der
Gemeinden und der Versicherungsanstalten wird hier geradezu planmäßig
gepflegt.
Die starke Zunahme der Darlehen für gemeinnützige
Zwecke steht ohne Zweifel mit diesen günstigen Bedingungen in innerem
Zusammenhange, und man darf mit Bestimmtheit annehmen, daß
mancherlei Wohlfahrtsanstalten nicht geschaffen oder in sehr viel
beschränkterem Rahmen durchgeführt wären, wenn die Versicherungs
träger in bezug auf Zinssatz und Beleihungshöhe die Bedingungen sonstiger
Kreditinstitute gestellt hätten oder hätten stellen müssen. Das trifft u. a.
besonders für alle Einrichtungen der Krankenpflege und der öffentlichen
Gesundheitspflege, sowie für charitative Veranstaltungen zu, deren finanzielle
Leistungsfähigkeit teilweise sehr beschränkt ist. Tatsächlich entfällt auch
von der erwähnten Zunahme der Wohlsahrtsdarlehen der Hauptanteil
auf solche Einrichtungen. Es waren nämlich ausgeliehen * (in Millionen
Mark):
1 Über diese Darlehen wird erst seit 1897 besonders berichtet; bis 1907 wurden
die Darlehen für Hospize, Ledigenheime usw. mit den Darlehen für Krankenhäuser
und sonstige Wohlfahrtseinrichtnngen zusammengefaßt.