Full text: Die wirtschaftlichen und politischen Motive für die Abschaffung des britischen Sklavenhandels im Jahre 1806/07

214 
II. Öffentliche Versicherung. 
beschränkt, sondern mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch nicht' 
Mündel siche re Kapitalanlagen bis zu einem Viertel des Anstalts 
vermögens (unter gewissen, bisher aber fast nirgends praktisch gewordenen 
Voraussetzungen sogar bis zur Hälfte desselben) zugelassen hat, und zwar 
in der Hauptsache für solche Veranstaltungen, die ausschließlich oder 
überwiegend der versicherungspflichtigen Bevölkerung zugute kommen. 
Diese Genehmigung ist vom Reichsversicherungsamte (bzw. von einzelnen 
Landesversicherungsämtern) einer großen Reihe von Anstalten unter be 
stimmten Einzelbedingungen erteilt worden; und von den 877 Millionen, 
die für Wohlfahrtszwecke im ganzen ausgeliehen worden waren, lagen 
rund 53 Millionen außerhalb der Mündelsicherheit. Ein Schluß auf 
die durchschnittliche Beleihungshöhe läßt sich indessen daraus nicht ziehen, 
weil in den 824 Millionen mündelsicherer Beleihungen bedeutende Darlehns 
summen enthalten sind, die von öffentlichen Körperschaften selbst auf 
genommen sind, oder die die erste Werthälste der beliehenen Objekte zwar 
überschreiten, aber durch die selbstschuldnerische Bürgschaft von Gemeinden 
und anderen öffentlichen Körperschaften mündelsicher geworden sind. Der 
artige Bürgschaften für Darlehen der Versicherungsanstalten sind nament 
lich im Westen außerordentlich häufig, und das Zusammenarbeiten der 
Gemeinden und der Versicherungsanstalten wird hier geradezu planmäßig 
gepflegt. 
Die starke Zunahme der Darlehen für gemeinnützige 
Zwecke steht ohne Zweifel mit diesen günstigen Bedingungen in innerem 
Zusammenhange, und man darf mit Bestimmtheit annehmen, daß 
mancherlei Wohlfahrtsanstalten nicht geschaffen oder in sehr viel 
beschränkterem Rahmen durchgeführt wären, wenn die Versicherungs 
träger in bezug auf Zinssatz und Beleihungshöhe die Bedingungen sonstiger 
Kreditinstitute gestellt hätten oder hätten stellen müssen. Das trifft u. a. 
besonders für alle Einrichtungen der Krankenpflege und der öffentlichen 
Gesundheitspflege, sowie für charitative Veranstaltungen zu, deren finanzielle 
Leistungsfähigkeit teilweise sehr beschränkt ist. Tatsächlich entfällt auch 
von der erwähnten Zunahme der Wohlsahrtsdarlehen der Hauptanteil 
auf solche Einrichtungen. Es waren nämlich ausgeliehen * (in Millionen 
Mark): 
1 Über diese Darlehen wird erst seit 1897 besonders berichtet; bis 1907 wurden 
die Darlehen für Hospize, Ledigenheime usw. mit den Darlehen für Krankenhäuser 
und sonstige Wohlfahrtseinrichtnngen zusammengefaßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.