Full text : Die wirtschaftlichen und politischen Motive für die Abschaffung des britischen Sklavenhandels im Jahre 1806/07

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XXV  1.

bestätigte  zwar  1698  diese  Neuregelung  im  Interesse  der  amerikanischen ­
  Kolonisten,  stellte  aber  das  Monopol  der  alten  Gesellschaft ­
  in  der  Weise  wieder  her,  dafs  er  ihr  zur  Bestreitung
ihrer  Auslagen  an  der  afrikanischen  Küste  gewisse  Exportzölle ­
  und  namhafte  Zuschüsse  seitens  des  Parlamentes  überwies. ­
  Es  ist  dies  dieselbe  Gesellschaft,  welche  Ad.  Smith  (IV.)
unter  dem  Namen  „Südseegesellschaft“  erwähnt.  Ihre  finanziellen ­
  Verhältnisse  waren  stets  recht  mifsliche  gewesen.  1713,
als  sie  dicht  vor  dem  Bankerott  stand,  wurde  ihr  das  Glück
zuteil,  mit  dem  sogenannten  Assientohandel  betraut  zu  werden.
In  einem  Sondervertrage  (Assi  en  to-Ver  trag)  mit  der  spanischen
Regierung  erhielt  sie  das  ausschliefsliche  Recht,  30  Jahre  lang
jährlich  4  800  Neger  für  die  spanischen  Kolonien  in  Amerika
zu  liefern.  Dies  Privileg,  das  früher  Portugal  und  Frankreich
besessen  hatten,  war  der  britischen  Regierung  angeboten  worden,
um  sie  leichter  zum  Frieden  zu  stimmen  —  ein  Beweis  für
die  hohe  Bedeutung,  die  dem  Sklavenhandel  beigelegt  wurde.
Die  Könige  von  England  und  Spanien  schämten  sich  nicht,
mit  je  einem  Viertel  des  Reingewinns  an  diesem  Geschäft  beteiligt ­
  zu  sein.
Durch  den  sogenannten  Schmugglerkrieg  zwischen  England ­
  und  Spanien  wurde  1739  der  Handel  vorzeitig  unterbrochen. ­
  Die  vier  Jahre,  die  noch  an  seiner  Erfüllung  fehlten,
mufste  Spanien  im  Aachener  Frieden  1748  auf  Englands
Drängen  nachbewilligen.  Auch,  damals  noch  hielt  man  dies
Zugeständnis  für  eine  wertvolle  politische  Errungenschaft.  Indessen ­
  führte  die  Mifswirtschaft  der  königlichen  Kompagnie
1750  zu  ihrer  Auflösung.  Die  spanische  Regierung  war  froh,
den  Assientohandel  gegen  eine  Entschädigung  von  lOOOOO  £
abzulösen  und  an  die  Begründung  eines  eigenen  nationalen
Sklavenhandels  gehen  zu  können,  der  freilich  nie  recht  glücken
wollte.
In  demselben  Jahre  gab  das  Parlament  dem  britischen
Afrikahandel,  der  aufser  Sklaven  nur  noch  wenige  Produkte,
wie  Gold,  Elfenbein,  Wachs  usw.  umfafste,  eine  neue  gesetzliche ­
  Unterlage,  auf  der  er  sich  bis  zu  seiner  Abschaffung  bewegen ­
  sollte  (23,  Geo.  II.,  c  31).  Um  dem  Bedürfnis  der
westindischen  Pflanzer  möglichst  entgegen  zu  komm  en,  wurde
er  abermals  ausdrücklich  allen  britischen  Untertanen  freigegeben.
Nur  mufste  jeder,  der  sich  an  ihm  beteiligen  wollte,  Mitglied
der  neuen  „Company  of  Merchants  trading  to  Africa“  werden,
welche  die  von  der  aufgelösten  „Royal  Company“  gegründeten
Faktoreien  und  Stationen  an  der  Küste  übernahm.  Die  neue
Gesellschaft  war  zum  Unterschied  von  den  früheren  eine
„regulated  company“.  Jedes  Mitglied  betrieb  sein  Geschäft
auf  eigene,  nicht  auf  gemeinsame  Rechnung.  Nur  zur  Verwaltung ­
  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  wurde  ein  Vorstand ­
  von  neun  Mitgliedern  erwählt.  Er  erhielt  das  Recht,
            
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