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und die Händler sich verpflichten, nicht an fremde Mächte zu
liefern. —
Der für die eigenen Kolonien geführte britische
Sklavenhandel wurde durch dies Verbot nicht betroffen. Auch
gegen ihn war es Fox Vorbehalten, den entscheidenden Streich
zu führen. Am 10. Juni 180(3 beantragte er nach einer meister
haften Rede folgende Resolution im Unterhäuser „That this
house considering the African slave trade to be contrary to
the principles of justice, humanity and policy, will, with all
practicable expedition, take effectual measures for the abolition
of the said trade, in such a manner, and at such a period, as
may be deemed advisable.“ Die Resolution wurde von beiden
Häusern, obschon unter heftigen Protesten der Gegner, mit
grofser Majorität angenommen. Jetzt war es sicher, dafs der
ganze Handel dem Untergange geweiht war. Da man be
fürchten mufste, dafs die Feinde der Abolition die noch ge
stellte Frist benützen würden, um neue Sklavenschiffe in
Dienst zu stellen und später desto höhere Entschädigungen
für die Abolition zu beanspruchen, wurde kurz vor Schlufs
der Session in Eile ein Gesetz verabschiedet, welches die In
dienststellung neuer Sklavenschiffe, welche nicht früher, d. h.
vor dem 10. Juni 1806 dazu verwendet worden waren, vom
1. August 1806 ab untersagte (46. Geo. III, ch. 119). Gleich
zeitig wurde der König durch eine Adresse ersucht, mit den
auswärtigen Mächten über eine internationale Abolition in
Verhandlungen zu treten.
Fox' frühzeitiger Tod im Oktober 1806 konnte den Sieges
lauf nicht mehr aufhalten. Parlament und Regierung waren
sich bis auf wenige grundsätzliche Opponenten endlich einig
in der Frage. Im Oberhause wurde der letzte Schritt auf
diesem Wege getan. Der neue Premierminister Grenville legte
ihm am 2. Januar 1807 die letzte Abolitionsbill vor, welche
den gesamten britischen Sklavenhandel, soweit er noch be
stand, verbot. Das Gesetz fand zwar seitens seiner alten
Feinde, die mit einer Insurrektion Westindiens drohten, den
schärfsten Widerstand, wurde aber schliefslich mit unwesent
lichen Änderungen angenommen. Am 25. März 1807 erhielt
es die königliche Bestätigung. Als letzter Landungstermin
für Sklaven wurde der 1. März 1808 bestimmt (47. Geo. III,
c. 36, genauer Text auch bei Southey III, S. 387). Zuwider
handlungen wurden wie in dem Gesetz von 1806 durch Geld
strafen, nur doppelt so hohe, geahndet. —