völkerrechtliche Regeln für ihren Verkehr mit einander in Geltung
sein, so würde sich das doch nur auf den Theil ihrer Beziehungen
erstrecken, für den die Bundesstaatsgewalt sich enthalten hat,
Normen aufzustellen. So würden zwar mehrere Rechtsquellen
für Verhältnisse koordinirter Staaten Recht geschaffen haben,
aber jede nur für den Theil, den die andere nicht berührt. Ein
Theil der gegenseitigen Beziehungen der Gliedstaaten wäre dann
landesrechtlich, der andere völkerrechtlich geregelt, aber keiner
zugleich von Landes- und Völkerrecht bestimmt. !)
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Wenn es ein Völkerrecht giebt, kann es nur für die Ver-
kehrsbeziehungen koordinirter Staaten unter einander gelten. Der
Satz ist für unsere ganze Untersuchung grundlegend; er geht aber
in seiner Bedeutung weit über den Kreis der von uns zu berüh-
renden Fragen hinaus.
Er entscheidet über die Art der dem Individuum im
Völkerrechte zukommenden Stellung. Diese kann nicht die eines
Rechtssubjekts sein. Der Einzelne ist vom Standpunkte einer
die Staaten als solche verbindenden Rechtsgemeinschaft unfähig,
Träger eigener, von der Rechtsordnung dieser Gemeinschaft
ausgehenden Rechte und Pflichten zu sein. Es ist gleichgültig,
dass es in grossem Umfange seine Interessen sind, deren Wah-
‚ung völkerrechtliche Sätze im Auge haben. Denn wir sind jetzt
im Grossen und Ganzen darüber einig, dass nicht jeder Rechts-
satz, der im Interesse eines bestimmten Wesens ergeht, dieses Wesen
zum Rechtssubjekte macht. Staatenvereinbarungen zu Gunsten
afrikanischer Neger erheben die Schwarzen, deren Wohl sie be-
fördern sollen, nicht zu Persönlichkeiten der Rechtsgemeinschaft,
deren Satzungen auf sie Bezug nehmen. So kann das Individuum
1) Meine Definition von Völkerrecht würde demnach lauten: es ist das
{ür Beziehungen einer Mehrheit koordinirter Staaten unter einander geltende
Recht. Die Fassung des Begriffs schliesst also einerseits die Verhältnisse
üAbergeordneter Staaten zu anderen, ihnen unter- oder eingeordneten, als Ge-
genstand völkerrechtlicher Normirung aus (s. auch unten $& 7 unter IV) sie
schliesst umgekehrt die Beziehungen solcher von einem anderen abhängigen
Staaten zu dritten Staaten und unter einander ein, ohne doch zu sagen,
lass alle Beziehungen der letzteren Art als völkerrechtliche aufzufassen seien.