eines Kriegsschauplatzes, an die Lehren von Kontrebande, Blokade-
bruch u. 8. w.), aus denen eine nachlässige Ausdrucksweise seit
alter Zeit zum Schaden richtiger Erkenntniss Rechte und Pflichten
der Individuen hervorgehen lässt.) Ieh betone das hier nur
deshalb, weil unsere spätere Darstellung häufig durch solche
Mängel der Doktrin empfindlich gehemmt werden wird.
Umgekehrt aber, wenn es richtig ist, dass das Landesrecht
unfähig ist, Verhältnisse von Staat zu Staat, die als Beziehungen
der Koordination gedacht werden müssen, von sich aus zu regeln,
entsteht die Aufgabe, anscheinend dem widersprechende Bestim-
mungen von Landesgesetzen auf ihr richtiges Maass zurückzu-
führen. Denn wie die völkerrechtliche Vereinbarung häufig der
Fassung nach auf die Aufnahme ihrer Sätze in staatliches Recht
zugeschnitten war und den völkerrechtlichen Inhalt verdeckte,
hat umgekehrt eine laxe Praxis oft genug landesrechtliche Sätze
in einer Form erzeugt, die äusserlich betrachtet nur als Form
eines Staatsvertrags denkbar wäre.?) Ich komme hierauf in an-
derem Zusammenhange nochmals zu sprechen,
Wenn es ein Völkerrecht giebt, muss es andere Beziehungen
normiren als das Landesrecht. Die klare Feststellung dieser
Thatsache und ihre konsequente Beachtung wird sich im ganzen
1) Ganz ähnlich, wie man auch im Gebiete des Landesrechts etwa von
„impfpflichtigen“ Kindern spricht, während doch die Eltern oder Vormünder
verpflichtet sind, die Kinder, — nicht diese, sich — impfen zu lassen.
2) Hierher gehören auch einzelne Verfassungen deutscher Staaten aus
der Bundeszeit, die besagen, dass gewisse „Beschlüsse der Bundesversamm-
lung“ einen Theil des betreff enden Staatsrechts bilden sollten; so die bad.
Verfassung von 1818, $2; die grossh. hess. Verf. v. 1820, art. 2. Noch seltsa-
mer das Landesgrund gesetz von Schwarzburg-Sondershausen v. 8. Juli 1857, $3:
„Das Verhältniss des Fürstenthums zum deutschen Bunde bildet einen
Theil seiner Verfassung“. Das wäre ein unmöglicher Inhalt einer Lan-
desstaatsverfassung , ebenso unmöglich, wie die heutige Reichsverfassung Be-
standtheil der Gliedstaatsverfassung sein könnte. So richtig Hänel, Studien
zZ. deutsch. Staatsrecht. I. Leipzig 1873. S. 53 ff., 75 £f.; Deutsches Staats-
recht. I. Leipzig 1892. S.29f., 60 Note 26; Laband, Staatsrecht des deutschen
Reichs, 3. Aufl. I. Freiburg u. Leipzig 1895. S. 24 f., 41; G. Meyer, Lehrbuch des
deutsch, Staatsrechts. 4. Aufl. Leipzig 1895. 8. 162; Zorn, Staatsrecht des
deutschen Reichs, 2. Aufl. I. Berlin 1595. 8. 27 f., gegen v. Seydel, Kommen-
tar zur deutsch. Reichsverfassg. 2. Aufl. Freiburg u. Leipzig 1897. 8, 15 ff.
Beides hängt sehr innig zusammen, denn man kommt nur dadurch dazu,
die Reichsverfassung als Landesgesetz zu betrachten, dass man ihr zunächst
einen völkerrechtlichen Charakter beileot!