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2. Dem Fabrikgesetzc unterstellt sind auch alle Theile der Fabrik, in welchen Ar
beiten behufs Herstellung der Fabricate und Nebenproducte bis zu ihrer Fertigstellung zum
Transport vorgenommen werden.
3. Alle Anstalten für polygraphische Gewerbe mit mehr als 5 Arbeitern sind
dem Fabrikgesetzc unterstellt.
4. Kein jugendlicher Arbeiter unter 18 Jahren darf angestellt werden, bevor er einen
amtlichen Ausweis über das zurückgelegte 14. Jahr beigebracht hat.
(5. Nur schriftlich ertheilte Bewilligungen zur Verlängerung der Normal-
Arbeitszeit ans bestimmte Zeit und Stunden sind gültig. Localbehörden können nicht
durch periodisch wiederholte Bewilligungen die Kompetenz der Cantonsregierung umgehen.)
In Frankreich ist durch Gesetz vom 2. Juni 1874 bestimmt: daß
Kinder vor dem vollendeten 12. Lebensjahre „weder von Ar
beitgebern verwendet, noch in Fabriken, Hüttenwerken, Werk
stätten oder Bauhöfen zugelassen werden" — ausgenommen solche
Industriezweige, welche im Verwaltungswege durch ein besonderes Regle
ment bezeichnet werden.
Gemäß Decret vom 27. März 1875 dürfen fast in der gesammten
Textil-Industrie, ebenso in der Papier-Industrie (mit Ausnahme
des Sortirens der Lumpen) und Glas-Fabrication auch Kinder von
IO bis 12 Jahren täglich sechs Stunden beschäftigt werden.
Die Arbeitszeit für Kinder zwischen 12 bis 16 Jahren beträgt
höchstens zwölf Stunden täglich. Die Arbeitszeit muß durch Pausen
unterbrochen werden.
Die Nachtarbeit ist für die jugendlichen Arbeiter (und die min
derjährigen, weniger als 21 Jahre alten Mädchen in Hüttenwerken und
Manufacturen) verboten. Ebenso ist die Sonntagsar bei t für die
jugendlichen Arbeiter und minderjährigen Mädchen verboten. Ausge
nommen sind bestimmte Beschäftigungen in Papier-Fabriken, Zucker-
Fabriken, Glashütten und Hüttenwerken; doch bleibt auch dadas
Verbot der Sonntagsarbeit bestehen für Zuckerfabriken von 6 Uhr Mor
gens bis 12 Uhr Mittags, für Glas-Fabriken von 8 Uhr früh bis
8 Uhr Abends, für Papier- und Hüttenwerke von 6 Uhr Morgens bis
6 Uhr Abends (Decret vom 22. Mai 1875). Außerdem muß für sie die
Zeit und Freiheit gesichert werden, welche zur Erfüllung der religiösen
Pflichten nöthig ist.
Bezüglich der Beschränkung der Jndustrieen und Arbeiten,
zu welchen die jugendlichen Personen überhaupt zugelassen werden
dürfen, zeichnet sich die französische Gesetzgebung durch sehr eingehende
Bestimmungen aus. Zunächst dürfen jugendliche Personen unter 16
Jahren auch in solchen Fabriken und Werkstätten, in welchen sie sonst
zugelassen sind, mit gewissen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Als
solche Arbeiten sind durch Decret vom 13. Mai 1875 bezeichnet: