Metadata: Schutz dem Arbeiter!

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2. Dem Fabrikgesetzc unterstellt sind auch alle Theile der Fabrik, in welchen Ar 
beiten behufs Herstellung der Fabricate und Nebenproducte bis zu ihrer Fertigstellung zum 
Transport vorgenommen werden. 
3. Alle Anstalten für polygraphische Gewerbe mit mehr als 5 Arbeitern sind 
dem Fabrikgesetzc unterstellt. 
4. Kein jugendlicher Arbeiter unter 18 Jahren darf angestellt werden, bevor er einen 
amtlichen Ausweis über das zurückgelegte 14. Jahr beigebracht hat. 
(5. Nur schriftlich ertheilte Bewilligungen zur Verlängerung der Normal- 
Arbeitszeit ans bestimmte Zeit und Stunden sind gültig. Localbehörden können nicht 
durch periodisch wiederholte Bewilligungen die Kompetenz der Cantonsregierung umgehen.) 
In Frankreich ist durch Gesetz vom 2. Juni 1874 bestimmt: daß 
Kinder vor dem vollendeten 12. Lebensjahre „weder von Ar 
beitgebern verwendet, noch in Fabriken, Hüttenwerken, Werk 
stätten oder Bauhöfen zugelassen werden" — ausgenommen solche 
Industriezweige, welche im Verwaltungswege durch ein besonderes Regle 
ment bezeichnet werden. 
Gemäß Decret vom 27. März 1875 dürfen fast in der gesammten 
Textil-Industrie, ebenso in der Papier-Industrie (mit Ausnahme 
des Sortirens der Lumpen) und Glas-Fabrication auch Kinder von 
IO bis 12 Jahren täglich sechs Stunden beschäftigt werden. 
Die Arbeitszeit für Kinder zwischen 12 bis 16 Jahren beträgt 
höchstens zwölf Stunden täglich. Die Arbeitszeit muß durch Pausen 
unterbrochen werden. 
Die Nachtarbeit ist für die jugendlichen Arbeiter (und die min 
derjährigen, weniger als 21 Jahre alten Mädchen in Hüttenwerken und 
Manufacturen) verboten. Ebenso ist die Sonntagsar bei t für die 
jugendlichen Arbeiter und minderjährigen Mädchen verboten. Ausge 
nommen sind bestimmte Beschäftigungen in Papier-Fabriken, Zucker- 
Fabriken, Glashütten und Hüttenwerken; doch bleibt auch dadas 
Verbot der Sonntagsarbeit bestehen für Zuckerfabriken von 6 Uhr Mor 
gens bis 12 Uhr Mittags, für Glas-Fabriken von 8 Uhr früh bis 
8 Uhr Abends, für Papier- und Hüttenwerke von 6 Uhr Morgens bis 
6 Uhr Abends (Decret vom 22. Mai 1875). Außerdem muß für sie die 
Zeit und Freiheit gesichert werden, welche zur Erfüllung der religiösen 
Pflichten nöthig ist. 
Bezüglich der Beschränkung der Jndustrieen und Arbeiten, 
zu welchen die jugendlichen Personen überhaupt zugelassen werden 
dürfen, zeichnet sich die französische Gesetzgebung durch sehr eingehende 
Bestimmungen aus. Zunächst dürfen jugendliche Personen unter 16 
Jahren auch in solchen Fabriken und Werkstätten, in welchen sie sonst 
zugelassen sind, mit gewissen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Als 
solche Arbeiten sind durch Decret vom 13. Mai 1875 bezeichnet:
	        
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