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170. Berechnung und Einhebuug der Zollgebühr.
5. Leichen, Scelete, anatomische Präparate.
Wenn solche Gegenstände in Weingeist vorkommen, so ist der
Weingeist als solcher ohne Rücksicht auf die darin enthaltenen Ge
genstände in Verzollung zu nehmen. (§. 21 V. E.)
Das Uebereinkommen der deutschen Zollvereinsstaaten mit Oester
reich, daß die von den kompetenten Behörden des einen Staates zur
Transportirung nach einem anderen Staate oder zum Durchzuge solcher
Leichen durch einen fremden Staat ordnungsmäßig und nach be
stimmten Formularien ausgestellten Leichenpässe als giltige Transport-
Legitimation anerkannt werden, wurde abgeschlossen mit den Regie
rungen von
a) Baiern, Sachsen, Preußen, Hannover, Braunschweig, Anhalt-
Bernburg, Anhalt-Dessau. (Wbgb. 1856. Nr. 30.)
b ) Baden. (Vdgb. 1858, Nr. 12.)
c) Reuß-Plauen. (Vdgb. 1859, Nr. 33.)
Zur Ausstellung der Leichenpässe wurden ermächtigt in:
1. Oesterreich (für einen Monat vom Tage der Ausstellung giltig)
die Statthalter, Landespräsidenten und im Königreiche Ungarn das
königlich ungarische Ministerium des Innern, dann in der Militär
grenze die beiden Landes-Generalcommanden zu Agram und Temesvar.
(Vdgb. 1856, Nr. 30 u. 1862, Nr. 12.)
2. Baiern, die Districts-Polizeibehörden (die königliche Polizeidi-
rection in München, die königl. Bezirksämter, dann die einer Kreisbe
hörde unmittelbar untergeordneten Stadtmagistrate) und die exponirten
Bezirksamts-Assessoren. (Vdgb. 1862, Nr. 50.)
3. Sachsen, das Ministerium des Innern und die vier Kreis -
directionen;
4. Preußen, das Ministerium des Innern, sämmtliche Provincial-
Regierungen und das Polizeipräsidium in Berlin ;
5. Hannover, die Polizeiobrigkeiten der Sterbeorte;
6. Braunschweig, die Kreisdirectionen: (Bdgb. 1858, Nr. 35.)
7. Anhalt-Bernburg, die herzogliche Negierung, Abtheilung des
Innern;
8. Anhalt-Dessau, die herzogliche Negierung.
9. Baden, nebst dem großherzoglichen Ministerium des Innern und
den vier Kreisregierungen, auch sämmtliche betreffende Bezirksämter (Stadt-,
Land- und Oberämter.) (Vdgb. 1858. Nr. 12.)
10. Reuß-Plauen,
a) für die Residenzstadt Greiz und den Bezirk des dortigen fürstlichen
JuPzamtes, die fürstlich Reuß-Plauensche Landesregierung;
b) für die Stadt Zeulenrode und den dortigen Gerichtsbezirk die fürst
lichen Stadtvogtei-Gerichte zu Zeulenrode;
c) für den Burgkischen Amtsbezirk das fürstliche Justizamt Burgk.
(Vdgb. 1859, Nr. 33.)
Anmerkung. Leichenpässe, d. i. die aus polizeilichen Rücksichten erforder
lichen amtlichen Legitimationen zur Weiterbeförderung einer Leiche, sind nach Ta-
?" i der Ges. v. 9. Februar und 2. August gebührenfrei zu behandeln.
(Vdgb. 1856, Nr. 30.)