fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpflihtung zur Leitung. RBorbemerkungen zu den 88 249-—255. 89249, 55 
wäre, Sit wegen Verlegung einer Berjon ober wegen BefchHädigung eier Sache 
Schadenserjag zu leiften, fo kann der Gläubiger ftatt der Heritellung den Dazu. 
erforderlichen Geldbetrag verlangen. 
% 1. 219; IL, 218 Xöf. 1; IM, 248. 
_ 4. Borausfegung des Eriaganiprugs. Wer einen. Schaden erlitten bat, fanıt 
deflen Erjaß von einem Dritten mur dann verlangen, wenn EN Gefonderer rund hiefür 
vorliegt, jei e8 daß der Dritte durch Necht8gefbhäft die Verpflichtung zum Schabens- 
erjaß übernommen hat, wie beim Nerficherungsvertrage (D. 5. der jogenannten Schadens 
verficherung), jei e8 daß Das Gejeß unmittelbar an gewille Latbeftände die Ver: 
pflichtung eines Dritten zum Schabenserjabe fnüpft. Regelmäßig tritt Schadenzerfaß- 
bilicht ein bei {culdhafter BerleBung fremder Kechte (außerfontraftlich, Deliftijch oder 
Eontraftlich). Val. ROES. in Iur. Widhr. 1905 S. 494 Fir. 20. Daneben kommen aber 
much zahlreiche Fälle {og. reiner. KonfalDafhırg vor. Val. Borbem. 6 (S. 52). Beitimmungen 
Der Leßreren Met enthält das BGG, in grober Anzahl G. 3. 58 31, 42 96]. 2, 122, 160, 
179, 928, 231 ulw.). Solche Beftimmungen, finden fi auch in den aufrecht erhaltenen 
Sandesgejeben 4. Art, 105—109 C®.), Jowie In den neben_dem BOB. geltenden 
Neidhsgefegen, 3. DB. im 9iG. betr. die Verbindlichkeit zum Schadbenserfaße für die 
bei dem Betriebe von Eijenbahnen, Bergiwerken 11m. hHerbeigeführten Zötungen und 
Körperbverlegungen vom 7. Juni 1871 in der Faflung des Art. 42 ES®., in der BRO. 
88 89, 302 961. 4, 600 bi. 2, 717 AbT. 2, 945 ulm. Mutomobilgefeß vom 3. Mai 1909 S 7. 
. Die Fälle der reinen Kaufalhaftung find fingulärer Natur ; eine analoge Ausdehnung, 
fog. Befeitigung des Schuldbogmas durch u ijt nicht gerechtfertigt. Val. 
NOGE. in Sur. Wichr. 1905 S. 494 Nr. 20; Werner IM „Recht“ 1904 S, 330, Zubd 
in uchelt8 Ztichr. 1905 S. 616 ff. (gegen Ripr. d. DLG. Bd. 7 S. 29, Röln). . 
Sn allen diefen Jällen finden die in den SS 249—254 aufgeftellten Orundfäke 
Anwendung, foweit nicht die betreffenden Gefebe hetiondere Borfchriften geben. 
, Befondere Vorfdhriften gibt das BGG. in den 88 557 Mietzin8), 597 (Bacdht- 
3in8), 843—845 (Tötung und @rperverlebung) 912 bi. 2 Meberbau) 917 Aot. 2 (9ot- 
weg), 1300 (Beiwohnung). 
3, „Der zum Srfake verbflichtende Umitand.“ Den Rechtsgrund eines 
Schadenserfaßanipruches fann irgendeine juriftifdhe Tatfache bilden, fei e8 eine einzelne 
oder ein Konıplex von Tatfachen (Tatbeftand). Des näheren fönnen in Frage fommen 
Ereignijfe oder Handlungen. Beide Begriffe nd im abitraften juriftiidhen Sinne 3u 
nehmen, in dem al8 Sreiani8 auch ein „Nichtgefchehen eines erwarteten pofitiven Ereig- 
nifjeS“, als Handlung auch eine Unterlaffung gelten Tann. . Ob wir einen Umftand (ein 
Ereignis, eine Handlung) al pofitiv oder negativ qualifizieren, hängt TediglidH von 
un jerer Stellung auf der DEE der mentchlih praktiichen Anfhanung ab. Val. 
Rubhlenbek, Der Schuldbegriff_S. 65-67. Was den Uımftand zu einem folchen f{tempelt, 
der Jam Erjaße berbilichtet, Mt reine NRechtsfrage; eS kann ein Berichulden, aber auc 
ein Vertrag oder eine rein gejebliche ilicht fein voal. Ben. 1). Dagegen ijt es © atfrage, 
ob und wie weit ein Buftand beitehen würde, wenn Diefer Unıftand nicht eingetreten Wäre. 
Dieje Tatfrage t nach den Kegeln des Rautfalzufammenhanas zu enticheiden. 
Ral. hierüber im einzelnen VBorbem. IN S. 42 ff. . , 
KIn8sbeiondere befteht, auch wenn ein Mertichuklden einer Kartei feftftebt, welches 
den eingetretenen Schaden vernrfacht haben fann, feine Dermufung ‚dafür, Daß Der ent- 
Itandene Schaden auch tatiächlich Folge jenes VBerfhuldens gemwefen Jet, Jelbft dann nicht, 
wenn e8 nach den obwaltenden Umftänden dem Bejchädigten nicht gb i{t, den Konkreten 
Hergang bei Entjtehung des Schadens nachzuweifen. Val. ROSE, in yuchot, Beitr. Bd. 48 
S, 923, Seuftert3 Arch. Bd. 60 S. 466ff.; Hanieat. SGer.3. 1905 Meibl. 3, 4. Val. 
Borbem, IM, 8. (S. 48) 
3. Art der Sriagleiftung. Al Qeitgrundfagß beftimmt Das BGB, daß der 
Buftand herzuijtellen ift, der heitehen würde, wenn Der en Schadenserfabe vers 
Ye tende Uınftand nicht eingetreten wäre. Man bezeichnet diefe Forderung al8 TEN der 
aturalreititution, Dal. Daritber Borbem. 1(S. 36 ff). ES Handelt fih dabei nicht Bloß un 
Herftellung des Vermögenszujtandes, die Ausnahme des 8 9253 bezieht fich nur auf SGeld- 
entichädigung. Sofern Herftellung des Buftandes bei ideellem Schaden möglich it, Kann 
auch ein {older nach S 249 Sag 1 gefordert werden. 8 Kann daber inSbefondere Befeitigung 
eine8 auch nur ideell JhädigenDen Bultandes gefordert werden, 3. 3. Vernichtung einer 
mich ideell {chübdigenden Corit, bbildung u. dal., Anjpruch aut Unterlaffung eines A 
barlichen Bordellbetriebs, val. im „echt“ 1901 S. 393. Dagegen ift 8 249 nicht ausreichend, 
um daraus eine allgemeine Unterlaffungstiage Dal. oben Den. 5, d S. 17. zu 8 241) 
abzuleiten. Die Sorm der Unterlaftungsflage fann die Schadenserfaßflage nur annehmen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.