Latifundien, Pachter.
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die durch ihre ungeheure Größe zur Zeit Neros berühmt waren,
sind Landgüter gewesen, die in Parzellenpacht in der eben ge
schilderten Weise vergeben waren, besonders wenn es sich um
Wein- und Ölpflanzungen handelte. Diese kleinen Betriebe standen
untereinander in Handelsbeziehung, so daß auf den großen Güter
komplexen eigene Märkte entstanden (Plinius, Briefe X, 37), die
von den umliegenden Gebieten benutzt wurden. Die gewerbs
mäßige Herstellung der Güter und die marktmäßige Verteilung
durch freie Verträge bestand so innerhalb des Gutsbetriebes, wodurch
die hauswirtschaftliche Betriebsform und die administrative Ver
teilung häufig eingeschränkt wurde. Die Grundherrschaft stellte
nicht mehr ein einheitliches Wirtschafts-, sondern nur ein einheit
liches Herrschaftsgebiet mit zahlreichen, relativ selbständigen Wirt
schaften dar (Sueton, Claudius 12 ). Freilich hat späterhin die
hauswirtschaftliche Betriebsform wieder mehr Fuß gefaßt. Neben
der Einführung des marktmäßigen Verkehrs im Bereiche eines
großen Gutsbezirks fand nämlich andererseits eine Verringerung
der marktmäßigen Verteilung dadurch statt, daß die eigentlichen
Gutsbetriebe nicht mehr alle ihre Bedarfsartikel kauften, sondern
wenn der Bedarf des Gutes groß genug schien, durch eigene
Handwerker, die meist wohl Sklaven waren, herstellen ließen. Von
diesen beiden gleichzeitigen Bewegungen wurde die letztere immer
bedeutsamer, je mehr sich die Antike ihrem Ende näherte.
Da die staatlichen Anforderungen an die Steuerträger im späteren
römischen Reich immer mehr wuchsen und viele Ausgaben gerade
damals besonders hoch waren,'als die Einnahmen zu sinken be
gannen, so bestand die Gefahr, daß die großen Besitzer ihre Pächter
immer mehr bedrückten, daß diese fliehen könnten und so die Zahl
der Steuerträger abnehme. Dies war einer der Gründe, aus denen
sich der Staat zwischen die Pächter und die Eigentümer stellte und
dafür Sorge trug, daß das Schaf, welches man scheren wollte, ent
sprechend gehegt wurde. Man fesselte daher diese Pächter an
die Scholle und schützte sie gleichzeitig vor Überlastung durch Na
tural- und Geldleistungen und erhielt so eine Art an den Boden
gefesselter Bauern, die an die Grundherren bestimmte Abgaben zu
leisten hatten. Die Vererbung des Gebundenseins an die Scholle ent
sprach ganz den bei uns im Mittelalter bekannten Verhältnissen.
Die Dörfer und Ansiedlungen wurden dabei allmählich in ihrer
Verwaltung trotz der Bindung selbständiger und zahlten im
wesentlichen nur bestimmte grundherrliche Abgaben. Die erbliche