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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
(bezüglich des im Jnlande erzeugten Bieres, Branntweins, Tabacks und Weines)
sich befanden, darauf gerichtet, zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den
verschiedenen Ländern, eine gleiche Besteuerung dieser Artikel mit gemeinschaft
lichen Einnahmen herbeizuführen.
Zn diesem Ende wurde vor Allem einerseits im Interesse einer geord
neten Verwaltung und wegen des hiedurch erleichterten Verkehrs, anderseits
um diesen kleineren Staaten die handelspolitische Verbindung mit den übrigen
Deutschen Staaten zu erleichtern, die in der Mitte zwischen Nord- und Süd
deutschland liegende Gruppe der Thüringischen Staaten (Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Schwarzburg-
Sondershansen, Schwarzbnrg-Rudvlstadt, Reuß-Schleiz, Reuß-Greiz, Reuß-
Lobenstein und Ebersdorf, sowie Kurhessen wegen Schmalkalden) durch einen
Vertrag vom 11. Mai 1833') zwischen den Genannten und Preußen (bezüg
lich seiner im Gebiete dieser Länder liegenden Territorien) zu dem sog. Thü
ringisch en Zoll- ilnd Handelsverein verbunden, der noch heute als be-
sonderer Verein, mit eigener Verwaltung und einem General-Inspek
tor (zu Erfurt) an der Spitze, im Deutschen Reiche existirt?)
Dieser Verein, der sich durch Vertrag vom 11. Mai 1833 3 ) dem durch
die Zollvereinigungsverträge vom 22. und 30. März 1833 entstandenen
großen Zollverein (Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen und den beiden
Hessen) angeschlossen hatte, verband sich am nämlichen Tage durch einen
weiteren Vertrags) mit Preußen und dem Königreiche Sachsen wegen einer
gleichen Besteuerung der inneren Erzeugnisse (Branntwein,
Bier, Taback und Wein) und machte hierdurch mit 1. Januar 1834*} einen
weiteren wichtigen Schritt zur Herstellung eines freien Verkehrs im Innern
Deutschlands.
Ein ähnlicher Vertrag war bezüglich des im Jnlande erzeugten Brannt
weins und Bieres bereits am 30. März 1833') zwischen Preußen und
Sachsen abgeschlossen worden.
Die erwähnten, nur bis 1. Januar 1842 gütigen, Verträge wurden
dlirch einen neuen Vertrag vom 8. Mai 1841 bis Ende 1853/) dann durch
Vertrag vom 4. April 1853*) bis Ende 1865 verlängert.
Nachdem unterdessen durch Vertrag vom 19. Oktober 4841") Braun-
schweig mit Prellßeu wegen der inneren Besteuerung sich auf 12 Jahre
verbunden und diesen Vertrag durch einen neuen vom 4. April. 1853'") auch
bis Ende 1865 verlängert hatte, wurde von dem obengenannten Verein und
y Bd. I der Verträge S. 155 ff.
-) S. die Verträge V 8. Mai 1841 M. 111 S. l); v. 26. Nov. 1853 (Bd. III
S 431; Zollkartel v. 11. Mai 1833 (Bd. I S. 218 und wegen des General-Jnspek«
iotä Vertrag v. 18 Mai 1833 Art. 17, Schlnßprot. Nr. 8 (Bd. I S. 159 u. 166); Port,
wegen der Dienstanweisung Berlin <13. 27 Non. 1833 (Bd. I S. 236), Etat re. (Bd. 1 S.
251 u. 252); Pvchhainmer, Jahrb. 1834 Ş. 41. 39 u. 41 und v. 1855 S. 35.
*) Bd. I der Vertrüge ©. 177.
4 ) Verl rag v. 11. Mai 1833 ^Bd. I. der Verträge S. 171).
a ) Art. 1 n. 2 des Vertrages 9. ll. Mai 1833.
°) Bd. 1 ci. a. O. S. 146'
') Bd. Ill a. o. O. S. 148 ff.
*) Bd. IV a. st. D. S. 62 n. 64.
») Bd. 111 st. st. O. S. 270 ff.
10 ) Bd. IV st. st. O. S. 67. 75.