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selbst in Rechnung gezogen, manchmal sogar in der Form, dass
die Rechtsquelle ausdrücklich ihre Sätze als unabhängig von
jenen anderen Normen erklärt. !)
Mit den Blankettsätzen, welche die Reception fremden Rechts
bewirken, ist eine andere Art von Rechtssätzen nicht zu ver-
wechseln, die mit demselben Namen bezeichnet wird. Es sind
Rechtssätze, die wie jene ebenfalls auf fremdes Recht ver-
weisen, ohne aber dessen Inhalt in sich als Bestandtheil
aufzunehmen. Ich will sie zum Unterschiede von den ersteren
und in Ermangelung eines bessern Ausdrucks als „nicht reei-
pirende Blankettrechtssätze“ bezeichnen. Sie sind unter
sich wieder ausserordentlich verschieden; auf diese Besonder-
heiten kann ich hier nicht eingehen. Gemeinsam ist den meisten
die Eigenthümlichkeit, dass sie eine Rechtsfolge an einen un-
vollständig formulirten Thatbestand (im weitesten Sinne
des Wortes) anknüpfen, und dass dieser einer Ausfüllung durch
Rechtssätze einer fremden ?) von der eigenen zu diesem Zwecke be-
zeichneten Rechtsquelle bedarf. Hierhin gehören z. B. zahlreiche
Strafgesetze des Reichs, welche die Uebertretung landesrechtlicher
Normen pönalisiren ?), weiterhin Rechtssätze, die auf fremde Staats-
angehörigkeits-, Prozess-, Strafgesetze u.'s. w. verweisen, immer
in dem Sinne, dass sie den Eintritt oder die Art bestimmter Rechts-
wirkungen davon abhängig machen, dass gewisse Handlungen
1) Vergl. die interessante Bestimmung in $ 48 des MStGB.: „Die Straf-
barkeit einer Handlung ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Thäter
nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Ver-
halten für geboten erachtet hat“.
2) Da ich hier nur vom Verhältniss verschiedener ‚Rechtsordnungen
handle, lasse ich eine dritte Art von „Blankettrechtssätzen‘“ bei Seite, nämlich
die, welche zur Ausfüllung von Lücken ihres Thatbestandes auf Sätze der
gleichen Rechtsordnung, aber anderer Rechtstheile angewiesen sind. Sie
durchziehen ja bekanntlich, wie namentlich Straf-, Privat- und Prozessrecht
beweisen, das ganze Rechtssystem,
3) Beispiele bei Binding, Normen. I 2. Aufl. S. 162 Note 10. — Zu-
weilen mag es schwer sein, festzustellen, ob ein rechtrecipirender oder ein bloss
verweisender Blankettrechtssatz vorliegt. Doch meine ich mit Binding a.
a. 0. 8. 164, dass Bestimmungen, wie die des $ 366 Z. 1, 10 des StGBs., die
dort in Bezug genommenen Landespolizeiverbote nicht zu Reichsyerboten machen,
wogegen allerdings ein Gesetz, das, wie die Reichsgesetze vom 17, Juli 1881
und vom 9. Juni 1895, Zuwiderhandlungen gegen ausländische, hier die öster-
reichisch - ungarischen Zollgesetze mit Strafe bedroht, die Normen eines
fremden Staats zu inländischen erhebt (a. a. O0. S. 84 Note 8).