Contents: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

316 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
Damit ist auch der Charakter der modernen Gemeindewirtschaft bestimmt. Sie 
ist nicht mehr wie einst eine dorfgenossenschaftliche Gesamtwirtschaft, d. h. Verwaltung 
eines von den Genossen genutzten Eigentums, sondern eine der Staatsfinanz ähnliche 
und ihr nachgebildete Vermögens-, Schulden- und Steuerverwaltung, nebft einer Summe 
specialisierter Anstaltsverwaltungen, wie die Kirchen-, Schul-, Straßen-, Wege-, Wasser— 
werks⸗, Gasanstalts-, Armen⸗-, Krankenhaus⸗-, Sparkassen-⸗, Leihhausverwaltung und 
Ahnliches mehr. 
Ein Teil der Gemeinden hat noch aus alter Zeit Forsten, Kämmereigüter, Reste 
der Allmende und bezieht daraus ein wertvolles, die Steuerlast erleichterndes Einkommen, 
kann auch da und dort noch ihren Gliedern freies Holz, Waldweide, einem Teile der— 
selben gegen mäßige Bezahlung ein Stückchen Kartoffelland liefern. Überall hat die 
Gemeinde für Meliorationen und Wegeanlagen, für Wohnungsreform und Errichtung 
öffentlicher Anstalten, Gebäude, Schulen, Kirchen, Parks, wie für ihre ganze Finanz— 
gebarung durch solchen Grundbesitz eine wertvolle Stütze. Der größere Teil des Gemeinde— 
vermögens besteht allerwärts aus Gebäuden für den Gemeinde-⸗, Schul-, Kirchen- und 
sonstigen Dienst und aus den Wegen und öffentlichen Plätzen; dieser Teil giebt keine 
oder nur nebenbei eine geringe Einnahme; er wirkt durch seine direkte Nutzung; auch 
Museen, Bibliotheken und Ahnliches gehören hieher. Einen dritten Bestandteil des 
Gemeindevermögens bilden die öffentlichen Gemeindeanstalten, wie sie besonders die 
großen Städte in ihren Wasserwerken, Gasanstalten, Schlachthäusern, Sparkassen, Leih⸗ 
häusern, Markthallen ꝛc. haben. Diese Anstalten lassen sich ihre Leistungen im ganzen 
nach ihrem Werte bezahlen; einige erheben noch in der Bezahlung Steuern, d. h. sie 
stellen ihre Preise so, daß große Überschüsse für die Gemeinde sich ergeben. Dazu kommt 
endlich das unter Gemeindeverwaltung stehende Stiftungsvermögen und eigenes werbendes 
Kapital. Im Westen der Vereinigten Staaten hat die township als Lokalgemeinde die 
Wurzeln ihrer Kraft dadurch erhalten, daß !/86 alles Grund und Bodens ihr als 
Schulfonds angewiesen wurde. 
Allen diesen Vermögensposten stehen nun die wachsenden Gemeindeschulden gegen— 
über; fie übersteigen jetzt vielfach das Vermögen; die englischen Selbstverwaltungskörper 
hatten 188182 auf 50 Mill. E Jahresausgabe 140 Mill. & Schulden, die französischen 
Gemeinden 1876—277 auf 239 Mill. Francs Ausgabe 1988 Mill. Francs Schulden; 
selbst die östlichen preußischen kleinen Landgemeinden hatten 1890 87 Mill. Mark 
Schulden. Berlin hatte 1889 eine fundierte Stadtschuld von 168 Mill. Mark, der 
allerdings ein Wert von 120 Mill. in den großen Anstalten der Stadt gegenüber— 
stand. Paris hatte 1885 eine Schuld von 1810 Mill. Francs. Immer ist' heute die 
Verschuldung der Städte verhältnismäßig wohl noch nicht so groß wie gegen 1600; 
das Schuldenwesen ist gut geordnet und vom Staate kontrolliert; es bildet ein die 
Gemeindeglieder verbindendes Band. 
In Bezug auf die Geldmittel, welche die Gemeinde sich jährlich von den Bürgern 
und Einwohnern verschaffen muß, unterscheidet sie sich vom Staate hauptsächlich in 
folgendem. Sie hat, wenigstens die größere Stadt, meist eine verhältnismäßig bedeutende 
Anstaltsverwaltung (Gas-, Wasserwerke, Markthallen), für welche sie sich in privat— 
wirtschaftlicher Weise bezahlen läßt. Sie hat mehr als der Staat Gelegenheit, das 
Gebührensystem auszubilden, wird sich häufiger als er für bestimmte Leistungen, 
„. B. den Schulunterricht, wenigstens teilweise durch tarifierte Geldansätze bezahlen laffen. 
Noch mehr wird sie für viele ihrer Thätigkeiten, wie z. B. für Pflasterung und Straßen- 
reinigung, statt eigentlicher Steuern, welche alle Bürger nach der Leistungsfähigkeit 
heranziehen, sogenannte Beiträge erheben, die von denen zu zahlen sind, die den Vorteil 
haben, und nach dem Maßstabe, nach welchem fie ihn haben. Nur bleibt stets die 
gerechte Bemessung dieser Beiträge sehr schwierig, da doch immer schematisch und nicht 
nach individueller Bewertung verfahren werden muß. Die stärkere Ausbildung der 
Gebühren und Beiträge hat'man mit Recht vielfach neuerdings als eine Hauptpflicht 
der Gemeinde betont; auch die Vorliebe der Gemeindepolitiker für Grund-, Gebäude— 
und Mietssteuer beruht aui dem Gedanken, daß diese Steuern dem Princip der Beiträge,
	        
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