316 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
Damit ist auch der Charakter der modernen Gemeindewirtschaft bestimmt. Sie
ist nicht mehr wie einst eine dorfgenossenschaftliche Gesamtwirtschaft, d. h. Verwaltung
eines von den Genossen genutzten Eigentums, sondern eine der Staatsfinanz ähnliche
und ihr nachgebildete Vermögens-, Schulden- und Steuerverwaltung, nebft einer Summe
specialisierter Anstaltsverwaltungen, wie die Kirchen-, Schul-, Straßen-, Wege-, Wasser—
werks⸗, Gasanstalts-, Armen⸗-, Krankenhaus⸗-, Sparkassen-⸗, Leihhausverwaltung und
Ahnliches mehr.
Ein Teil der Gemeinden hat noch aus alter Zeit Forsten, Kämmereigüter, Reste
der Allmende und bezieht daraus ein wertvolles, die Steuerlast erleichterndes Einkommen,
kann auch da und dort noch ihren Gliedern freies Holz, Waldweide, einem Teile der—
selben gegen mäßige Bezahlung ein Stückchen Kartoffelland liefern. Überall hat die
Gemeinde für Meliorationen und Wegeanlagen, für Wohnungsreform und Errichtung
öffentlicher Anstalten, Gebäude, Schulen, Kirchen, Parks, wie für ihre ganze Finanz—
gebarung durch solchen Grundbesitz eine wertvolle Stütze. Der größere Teil des Gemeinde—
vermögens besteht allerwärts aus Gebäuden für den Gemeinde-⸗, Schul-, Kirchen- und
sonstigen Dienst und aus den Wegen und öffentlichen Plätzen; dieser Teil giebt keine
oder nur nebenbei eine geringe Einnahme; er wirkt durch seine direkte Nutzung; auch
Museen, Bibliotheken und Ahnliches gehören hieher. Einen dritten Bestandteil des
Gemeindevermögens bilden die öffentlichen Gemeindeanstalten, wie sie besonders die
großen Städte in ihren Wasserwerken, Gasanstalten, Schlachthäusern, Sparkassen, Leih⸗
häusern, Markthallen ꝛc. haben. Diese Anstalten lassen sich ihre Leistungen im ganzen
nach ihrem Werte bezahlen; einige erheben noch in der Bezahlung Steuern, d. h. sie
stellen ihre Preise so, daß große Überschüsse für die Gemeinde sich ergeben. Dazu kommt
endlich das unter Gemeindeverwaltung stehende Stiftungsvermögen und eigenes werbendes
Kapital. Im Westen der Vereinigten Staaten hat die township als Lokalgemeinde die
Wurzeln ihrer Kraft dadurch erhalten, daß !/86 alles Grund und Bodens ihr als
Schulfonds angewiesen wurde.
Allen diesen Vermögensposten stehen nun die wachsenden Gemeindeschulden gegen—
über; fie übersteigen jetzt vielfach das Vermögen; die englischen Selbstverwaltungskörper
hatten 188182 auf 50 Mill. E Jahresausgabe 140 Mill. & Schulden, die französischen
Gemeinden 1876—277 auf 239 Mill. Francs Ausgabe 1988 Mill. Francs Schulden;
selbst die östlichen preußischen kleinen Landgemeinden hatten 1890 87 Mill. Mark
Schulden. Berlin hatte 1889 eine fundierte Stadtschuld von 168 Mill. Mark, der
allerdings ein Wert von 120 Mill. in den großen Anstalten der Stadt gegenüber—
stand. Paris hatte 1885 eine Schuld von 1810 Mill. Francs. Immer ist' heute die
Verschuldung der Städte verhältnismäßig wohl noch nicht so groß wie gegen 1600;
das Schuldenwesen ist gut geordnet und vom Staate kontrolliert; es bildet ein die
Gemeindeglieder verbindendes Band.
In Bezug auf die Geldmittel, welche die Gemeinde sich jährlich von den Bürgern
und Einwohnern verschaffen muß, unterscheidet sie sich vom Staate hauptsächlich in
folgendem. Sie hat, wenigstens die größere Stadt, meist eine verhältnismäßig bedeutende
Anstaltsverwaltung (Gas-, Wasserwerke, Markthallen), für welche sie sich in privat—
wirtschaftlicher Weise bezahlen läßt. Sie hat mehr als der Staat Gelegenheit, das
Gebührensystem auszubilden, wird sich häufiger als er für bestimmte Leistungen,
„. B. den Schulunterricht, wenigstens teilweise durch tarifierte Geldansätze bezahlen laffen.
Noch mehr wird sie für viele ihrer Thätigkeiten, wie z. B. für Pflasterung und Straßen-
reinigung, statt eigentlicher Steuern, welche alle Bürger nach der Leistungsfähigkeit
heranziehen, sogenannte Beiträge erheben, die von denen zu zahlen sind, die den Vorteil
haben, und nach dem Maßstabe, nach welchem fie ihn haben. Nur bleibt stets die
gerechte Bemessung dieser Beiträge sehr schwierig, da doch immer schematisch und nicht
nach individueller Bewertung verfahren werden muß. Die stärkere Ausbildung der
Gebühren und Beiträge hat'man mit Recht vielfach neuerdings als eine Hauptpflicht
der Gemeinde betont; auch die Vorliebe der Gemeindepolitiker für Grund-, Gebäude—
und Mietssteuer beruht aui dem Gedanken, daß diese Steuern dem Princip der Beiträge,