Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IJ. Sirafrecht. 
Beweismittel überzeugt sei, so daß die Sache „schon genügend aufgeklärt sei“. Das 
würde darauf hinauslaufen, daß dem Beweisgegner, also regelmäßig dem Angeklagten, 
der direkte Gegenbeweis einfach abgeschnitten wuͤrde! Ist nicht alles sich bietende Beweis⸗ 
material dem Gericht vorgeführt worden, so bleibt eine Tatsachenfeststellung mit der Irr⸗ 
tumsmöglichkeit behaftet. In seinen eigenen Geschäften kann man sich wohl mit einer 
unvollständigen Information begnügen, weil sich hier jeder zufrieden geben kann, wenn 
er, es für gut hält. Der Richter im Strafprozeß darf das aber nicht, weil er nicht 
ruhen und rasten darf, bis er alle Erkenntnisquellen der Wahrheit, so viele ihrer zu 
finden sind, ausgeschöpft hat. Deshalb hat der Richter stets, wenn objektiv die Möglich— 
keit eines anderen Ergebnisses als des bisher gewonnenen besteht, die gebotene Faͤhrte 
zu verfolgen, mag er persönlich auch noch so sehr überzeugt sein, daß die Wahrheit von 
ihm schon jetzt gefunden sei. Am allerwenigsten darf der Richter dem angebotenen Be⸗ 
weismittel, bevor er es benutzt hat, den Glauben versagen und um deswillen den gestellten 
Beweisantrag ablehnen. Dies auch dann nicht, wenn das Gericht die Unglaubwürdig⸗ 
keit auf persoͤnliche Verhältnisse (Verwandtschaft des Zeugen mit dem Angeklagten u. s. w.) 
gründen will; wenn das Reichsgericht in solchem Falle eine Ablehnung gutheißt, so über⸗ 
sieht es, daß der in abstract noch so unglaubwürdige Zeuge in conczet doch sehr 
vertrauenswürdig sein, und seine Vernehmung das bisherige Beweisergebnis um⸗ 
werfen kann. Auch eine Abwägung des angebotenen Beweismictels gegenüber den schon 
benutzten darf nicht im voraus vorgenommen werden in der Tendenz, das angebotene 
Beweismittel unbenutzt zu lassen. Selbse wenn 89 Zeugen übereinstimmend eine Tat⸗ 
sache bekundet haben, kann sich durch Vernehmung des 100. Zeugen eine totale Um— 
wälzung des Beweisfragestandes ergeben. Etwas ganz anderes ist es, wenn etwa die 
Vernehmung eines vom Tatort 50 Schritt entfernt gewesenen Augenzeugen mit der Be— 
gründung abgelehnt wird, daß dessen Bekundung gegen die Wahrnehmung von zehn schon 
vernommenen, unmittelbar am Tatorte selbst befindlich gewesenen Zeugen nicht aufkommen 
könne. Hier wird nicht der beantragte Beweis als unglaubhaft unterdrückt, sondern es 
wird die Tatsache, daß sich der Sachverhalt in einer Entfernung von 50 Schritt anders 
dargestellt habe, als bisher zur Sprache gebracht, als unerheblich charakterisiert. Es 
liegt also hier der oben erörterte Fall vor, daß das Beweisthema als wahr an⸗ 
genommen, ihm aber ein Einfluß auf die richterliche Meinungsbildung abgesprochen wird. 
III. Zum Schlußvortrag Plaidoyer) berechtigt sind beide Parteien, und zwar an 
erster Stelle die Staatsanwaltschaft. Auf die von dem Angeklagten gegebenen Aus— 
führungen ist die Staatsanwaltschaft zu erwidern befugt. Das lebte Wort gebührt dem 
Angeklagten (88 257, 258 St. P.O.). 
IV. Den Gegenstand der Urteilsfindung bildet Abgesehen von 8 211 St. P.O.; 
oben 8 53 IVa) die im Eröffnungsbeschlusse bezeichnete Tat in ihrer Eigenschaft als „die 
Straffache“ (8 268 St. P.O.; vgl. oben 88 85, 6). Andere Taten können nur unter den 
Voraussetzungen des F 268 St. P.O. auf Grund einer Incidentanklage mit abgeurteilt 
werden (oben 8 58 IVD). Nicht bindend für vas erkennende Gericht ist dagegen (wegen der 
Einheitlichkeit der Strafsache) die juristische Würdigung der Tat, wie sie der Eröffnungs— 
beschluß enthält; nur ist der Angeklagte vorkommendenfalls auf Veränderungen des recht⸗ 
lichen Gesichtspunkts (fälschlich so genannte „Klageänderung“ oder „Klagebesserung“) hin⸗ 
zuweisen (F 264 St. P.O.). Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Strafsache versteht 
sich auch von selbst, daß Verschiebungen im Tatsachenmaterial nicht ausgeschlossen, vielmehr 
voll zu berücksichtigen sind. 
V. Fehlt eine Urteilsvoraussetzung, oder ist die Sache noch nicht spruchreif, so 
schließt der Termin mit einem Beschluß ab, z— B. auf Unzuständigkeitserklärung (8270 
St.P.O.), Vertagung u. s. w.; nach erfolgter Vertagung muß, dem Konzentrationsprinzip 
gemäß, eine total neue Hauptverhandlung mit neuer Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, 
neuer Beweisaufnahme ůͤ. s. w. erfolgen. (Anders bei kurzen, d. h. sich nicht über den 
oierten Tag hinaus erstreckenden „Unterbrechungen“, 8 228 St. P.O.) 
Zu einer Vertagung hat es zu kommen, wenn die Ladungsfrift (8 216 St. P.O.) 
gegen den Angeklagten micht gewahrt ist wenn das Gernt mehr Beweismaterial, als
	        
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