fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. Abinitt: Erlöfhen der Schuldverhältnifje. 
(eßtere in Arage kommen, erftreckt fie {th au auf Barzahlungen, bei denen 
nad der VBerfehröfitte die Erteilung von Quittungen nicht üblich it Pe 
bei den täglichen Einkäufen für den Sausbalt. Auch bier kann der Schul ; 
ner ein Intereffe an der Quittungserteilung haben, wenn er 3. DB. genöflg 
N DE den Einkaufen eineS nicht zuverläffigen Dienitboten zu hedieneN- 
Ein in der IL. Konım. geftellter Antrag, von der Borfchrift des 8 DE 
zine Ausnahme für Zahlungen zu machen, bei denen nah der Verkehr % 
{itte Quittungen nicht üblich find, it ANFALLEN worden. Sebo x 
fann unter Umftänden in dem Verlangen einer Yuittung bei GE Dan 
Barverkäufen und fonftigen realen AWustaufchgelchäften eine Schifane BU 
zyrbliden fein und dem Anfpruch au8 8 368 die Einrede des 8 226 entgege 
gefeßt werben. Bol. Dernburg, Bürgerl. R. 11 S. 291 Anm. 13. ber 
Plan Bem. 3 zu S 368 nimmt an, daß, wenn bei Gefhäften N 
fraglidgen Art die Erfüllung erfolge, ohne daß OYutittung verlangt en 
regelmäßig ein ftillfhweigender Verzicht auf den gefeBlihen Unfpruch X er 
gar ein (jtilljhweigender) Wertrag anzunehmen fei, durch den „die et 
De zur Erteilung der Ouittung ausgefjhlofjen“ werde. Noch wet er 
gebt Endemann I S 141 Anm. 21, der die Frage dadurch als erledigt Sn 
riebt, daß bei richtiger Auffallung der realen Äustaufchgefchäfte die X N 
bflichtung des & 368 überhaupt nicht begründet werde. Die Anficht En 
;mann8 ijt nicht zu billigen. Val. insbejondere Planck Bem. zu 8 433. Wo 
au die Annahme eines Verzichts ift nicht unter allen Umitänden geredf 
jertigt, Der Schuldner fan w. nach Bewirkung der Leiftung ohne Yuitiung“ 
NOS nachträglich auf den Anfpruch zurückkommen. Val. Bem. 4 
Die Quittung it nur auf Verlangen des Schuldner8 auszuftellen, det 
Gläubiger braucht fich nicht unaufgefordert zur Ouittungserteilung zu echieln 
Die Quittung ift gegen Empfang der Leiftung, alfo Bug um Bug, 
erteilen ($ 274). Der Schuldner Iann die Leiftung zurücbehalten, bis 19m 
die Quittung erteilt wird (S 273). Der Gläubiger, welcher die ihm Net 
gebotene Leiltung anzunehmen Bereit ift, die verlangte Ouittunag 0DE 
nicht erteilt, fommt in AUnnahmeverzug S 298). nei 
Der AnfipruchH des Schuldners auf die Quittung geht jelbitverftändlt 2 
dadurch nicht verloren, daß der Schuldner ohne Quittung geleiftet hat, * 
fann au) na Qträglic auf Erteilung der Quittung geklagt werden 
Cbenfo Yland Bem. 3, Vertmann Bem. 2 zu S 368, ö 
Auch über eine Teilleiftung, fofern der Oläubiger zur Annalr) 
einer foldhen verpflichtet i{ft oder die Teilleiftung freimillig annimmt (f. 8 EN 
N a SD auf Berlanaen Quittung zu erteilen. (Val. 8 757 ABY- 
Art. I. 
Die Vorfohrift des $ 368 Sag 1 lautet ganz allgemein, fie findet daher au 
Anwendung, wenn nicht der Schuldner felbft, fondern ein Dritter De 
Beiftung bewirkt (S$ 267). Das gleiche gilt von Sag 2, welcher nur € 
WVorfchrift bezüglich ern der zu erteilenden Quittung gibt. Yuch DEM 
dritten Zahler it das Mecht auf diefe qualifizierte Onittung einzuräumel 
wenn er ein rechtlidhes Interefle daran hat. Schollmeyer IL S. 293. it 
Diejenige Quittung, auf weldhe der Schuldner nach & 368 Anfpruch hat, sie 
ledigliH Beweismittel der Erfüllung, aljo Feine Verfügung Über, m 
Horderung. Val. Bem. 3, b oben. Daher bedarf e8 bei Quittierung Es 
Mündelforderung, die bereits durch die mit Öenehmigung, des Gegenv® 8 
mundes angenommene Zahlung getilgt ift, nicht mehr der enebmigung [ En 
Segenvormundes. Val. Bem. 1, b, « zu 8 1812, Bonfdhott, Oruchots Dell 
Bd. 49 S. 9. U. M. Olaber, dafelbit S. 562 ff. ‘ 
3. Die prozeßrechtlidhen Morfchriften der 88 415—419 ZRO. über die Beweistrat 
der Urkunden überhaupt Haben felbftverftändlich mich für die EN Geltung. 
“Die Beweistkraft einer Quittung it an den Ablauf einer Reitfriit nicht aebunder- 
$ 17 €E®. 3. 3RO. . , . be 
Wenn die Quittung Widerfprücdhe oder Unklarheiten enthält, 3. B. über den Ir 
yaOlten Betrag, fo ijt eS lediglich eine Frage der tatfächlichen Auslegung, wieweit ! 5 
Snhalt bewiejen it; ingbejondere Iommt bei Verfchiedenheit der DOC des Ca 
Se a Buchitaben Art. 5 der WO. nicht zur Anwendung. ROSE. in Seuff. UrD- 
55. 5 . 55. 
6. Meoen des Anfprıuchs auf Rückgabe eines Schuldiheins val. Bem. zu 8 371- 
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