216 Regulierung besonderer Besitzformen.
oder in Geld, stets aber zum Privatgebrauch der einzelnen verteilt. Oft ist aber auch
nur ein gewisser Bruchteil des Ertrages „Allmendgutsnutzung“, während der übrige wie
bei den zum Kämmereivermögen gehörenden Gemeindewaldungen ,zugunsten der
Gemeindekasse verwertet werden muß“. – Gegenstand des Allmendgenusses ist in der
Hauptsache nur das Brennholz (Los h o lz). Das Nutz h o lz wird, soweit
überhaupt ein Anspruch darauf besteht, meist verkauft ober gegen die Forsttaxe an die
Bezugsberechtigten abgegeben. Beim Verkauf wird der Erlös verteile. „N eben-
nu z ung en (Streu, Weide) sowie Leseholz werden, wenn sich ein bestimmtes Maß
nicht festsetßen läßt, nach statutarisch festgestellten Gewinnungsarten, die zu einem gleichen
Maß des Genussses führen, verteilt.“
Nach der Statistik von 1900 und 1895 gehörten zu Waldungen mit dem Charakter von:
Kämmereivermösgn . . . . . . . „ 1183/7727 ha
UAllmendgut. .. ...t. e r e e r e f + . . 1074 363 ha
Realgemeindebesitz uw. . . . . _. . ù265 797 ha
Sa. der Gemeinde- und deutschrechtlichen Genossenforsken.. . . 2 523 887 ha
„Kämmerei- und Allmendgut halten sich also beim Waldbesitz die Wagschale1).“
Bei vielen Gemeinde-Waldungen steht indes ihre Zugehörigkeit zu dem Kämmerei-
vermögen oder Gemeindegliedervermögen nicht ohne weiteres fest.
Maßnahmen zur Regulierung der Gemeindewaldwirtsschaft.
Die heutige politische Gemeinde ist Trägerin und Vertreterin eigener wirtschaftlicher
und öffentlich-rechtlicher Interessen. Sie ist ein auf dem Grundsatz des Selbst-
verwaltungsrechts fußendes Glied der politischen Gesamtheit, dem durch die Ver-
waltungs-Gesezgebung im . allgemeinen eine sehr weitgehende Selbständigkeit in der
Verwaltung ihres Vermögens und der Ordnung ihres Haushaltes zugestanden wird.
Die Staatsaufsicht über die Gemeinden bezweckt in der Hauptsache nur die Erhaltung
des Grundstockvermögens der Gemeinden, in die Verwaltung dieses Vermögens, und in
den technischen Betrieb der Gemeindeanstalten aber greift der Staat im allgemeinen nicht
ein. Man denke nur an die städtischen Straßenbahnen, die städtischen Gas-, Wasser-
und Elektrizitätswerke und die städtischen Schlachthäuser. Bei all diesen Betrieben ist
von einem Eingriff des Staates in die Verwaltung und den technischen Betrieb
nirgends die Rede.
Ganz anders liegen jedoch die Dinge hinsichtlich der Gemeindeforstwirt-
s < a f t. Hier geht die Beaufsichtigung der Gemeinden durch den Staat vielfach weit
hinaus über den Rahmen der sonst üblichen Staatsaufsicht, hier beschränkt sich der Staat
nur ganz selten auf die Aufsicht über die Vermögenserhaltung, er greift vielmehr in
der Regel auch in die Verwaltung und technische Organisation ein.
Bei der Regulierung der Gemeindewaldwirtsc<aft lassen sich
zwei Arten von Vorschriften voneinander unterscheiden:
die all g eme in e n Vorschriften, welche die Erh alt ung des Bestandes
der Gemeindewaldung en bezwecken, und
diejenigen b e s o n d er en Vorschriften, welche sich auf die Or d nung des
Betrieb es der Gemeindeforstwirtschaft beziehen.
1) Näheres hierüber bei En dr es, I. c., S. 363/64.