fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

216 Regulierung besonderer Besitzformen. 
oder in Geld, stets aber zum Privatgebrauch der einzelnen verteilt. Oft ist aber auch 
nur ein gewisser Bruchteil des Ertrages „Allmendgutsnutzung“, während der übrige wie 
bei den zum Kämmereivermögen gehörenden Gemeindewaldungen ,zugunsten der 
Gemeindekasse verwertet werden muß“. – Gegenstand des Allmendgenusses ist in der 
Hauptsache nur das Brennholz (Los h o lz). Das Nutz h o lz wird, soweit 
überhaupt ein Anspruch darauf besteht, meist verkauft ober gegen die Forsttaxe an die 
Bezugsberechtigten abgegeben. Beim Verkauf wird der Erlös verteile. „N eben- 
nu z ung en (Streu, Weide) sowie Leseholz werden, wenn sich ein bestimmtes Maß 
nicht festsetßen läßt, nach statutarisch festgestellten Gewinnungsarten, die zu einem gleichen 
Maß des Genussses führen, verteilt.“ 
Nach der Statistik von 1900 und 1895 gehörten zu Waldungen mit dem Charakter von: 
Kämmereivermösgn . . . . . . . „ 1183/7727 ha 
UAllmendgut. .. ...t. e r e e r e f + . . 1074 363 ha 
Realgemeindebesitz uw. . . . . _. . ù265 797 ha 
Sa. der Gemeinde- und deutschrechtlichen Genossenforsken.. . . 2 523 887 ha 
„Kämmerei- und Allmendgut halten sich also beim Waldbesitz die Wagschale1).“ 
Bei vielen Gemeinde-Waldungen steht indes ihre Zugehörigkeit zu dem Kämmerei- 
vermögen oder Gemeindegliedervermögen nicht ohne weiteres fest. 
Maßnahmen zur Regulierung der Gemeindewaldwirtsschaft. 
Die heutige politische Gemeinde ist Trägerin und Vertreterin eigener wirtschaftlicher 
und öffentlich-rechtlicher Interessen. Sie ist ein auf dem Grundsatz des Selbst- 
verwaltungsrechts fußendes Glied der politischen Gesamtheit, dem durch die Ver- 
waltungs-Gesezgebung im . allgemeinen eine sehr weitgehende Selbständigkeit in der 
Verwaltung ihres Vermögens und der Ordnung ihres Haushaltes zugestanden wird. 
Die Staatsaufsicht über die Gemeinden bezweckt in der Hauptsache nur die Erhaltung 
des Grundstockvermögens der Gemeinden, in die Verwaltung dieses Vermögens, und in 
den technischen Betrieb der Gemeindeanstalten aber greift der Staat im allgemeinen nicht 
ein. Man denke nur an die städtischen Straßenbahnen, die städtischen Gas-, Wasser- 
und Elektrizitätswerke und die städtischen Schlachthäuser. Bei all diesen Betrieben ist 
von einem Eingriff des Staates in die Verwaltung und den technischen Betrieb 
nirgends die Rede. 
Ganz anders liegen jedoch die Dinge hinsichtlich der Gemeindeforstwirt- 
s < a f t. Hier geht die Beaufsichtigung der Gemeinden durch den Staat vielfach weit 
hinaus über den Rahmen der sonst üblichen Staatsaufsicht, hier beschränkt sich der Staat 
nur ganz selten auf die Aufsicht über die Vermögenserhaltung, er greift vielmehr in 
der Regel auch in die Verwaltung und technische Organisation ein. 
Bei der Regulierung der Gemeindewaldwirtsc<aft lassen sich 
zwei Arten von Vorschriften voneinander unterscheiden: 
die all g eme in e n Vorschriften, welche die Erh alt ung des Bestandes 
der Gemeindewaldung en bezwecken, und 
diejenigen b e s o n d er en Vorschriften, welche sich auf die Or d nung des 
Betrieb es der Gemeindeforstwirtschaft beziehen. 
1) Näheres hierüber bei En dr es, I. c., S. 363/64.
	        
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