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VIT. AbfOnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
8 Folgerungen aus diefer allgemeinen Regelung ergeben Tich: .
1 SÖinfichtlich der Jmmobiliarrecdhte der Getellichott 3. 3. Srundftücke,
Oypotheken) tritt demgemäß an {ich keine NechtSänderung ein, welde befon:
dere grundbuchnmäßige Rechtsakte mit dem Ausgefchiedenen bedingen würde;
denn der ausfcheidende Gefellichafter gibt nicht fachenrechtlidhe (mangel8
eines auSgefcdhiedeuen Anteil8), {ondern nur gefellfchaftlidhe Beziehungen auf
und braucht deshalb Keinen Anteil auf die zurückbleibende Gefellichaft zu
übertragen (val. Ent{h. FO, [Kammerger.] Bd. 3 S. 99, Anoke S. 129, Neu-
degger, Urch. f. Dürgerl. It, Bb. 34 S. 57- 60, ROE. Bd. 65 S, 240, Bd. 68
S. 413; abw. nur Crome Bd. 2 S. 261 Anm. 17 und 18). Die verbleibenden
Sejellfchafter Können freilich den Snhalt des Grundbuchs EEE der auf
den Namen aller bisherigen Gejellichafter lautenden Grund tücfe im Sinne
der Ausfcheidung berichtigen lafjen, im übrigen befteht aber feine Gefahr,
daß etina der ausgefchiedene Sefellfchafter Iraft feiner noch fortbeftehenden
Eintragung zum Nachteile der SGejellichaft über feinen Anteil verfüge, da
dies ia nach der nunmebrigen materiellen Geftaltung des Sefellichaftsrecht8
ausgefchlofien it CB. 11, 447), Bu folder Berichtigung des Grundbuchs ift
der Ausfcheidende gemäß & 894 verpflichtet feine Einwilligung 3u erteilen
“gl. S 1438 U0f. 3). .
Wer Met file Liquidation des Gefelicdhaftsvermögen3 ftatt. Val. Aof. 2
mit Bem. UN.
Die verbleibenden Gefellichafter Tönnen über das Gefellihaftsvermögen dem
Sefellichaftazweck entfprechend weiter verfügen, ohne durch ein etwaiges
EinfprucdhSrecht des ausgefchicdenen SGefellichafter8 behindert zu merden.
Bol. hiezu B. IT a. a. DO. und ferner auch 8 740.
3. Neber Eintritt eine8 neuen Sefellfchafter8 f. Bem. I zu 8 736.
IT. Die Abfindung des ausfheidenden Gefellichafter8 im einzelnen:
„Aligemein ilt hervorzuheben, dak die maßgebende Vermögen3Zlage jene
a5 ek des Ausficheidens ift; im übrigen weilt der Mbfindungsan vruch folgende
t auf:
1. Gegenftände, welde der Ausfcheidende der Sejellichaft zur Benußung über:
faffen bat, find ihm nach Maßgabe des & 732 zurückugeben; vgl. hiczu die Bem. zu S 739.
‚2 Alle feine fonftigen Anfiprüche find ihm in Geld zu vergüten 1umd
Dabei genau ebenfo anzufeßen, wie fie fig darftellen würden, wenn zur Beit feines Aırs-
icheidens die Gefellidhaft aufgelöft worden wäre:
) Er fon alfo die in die Gefellihaft zu Eigentum eingebrachten Gegen:
Itände (quoad sortem) nicht, auch nicht teilweife, In natura zurücdverlangen,
jene verbleiben vielmehr der SGefellichaft, wie die übrigen infolge des Sees
lellfchaft&verhältniffes aemeinfchaftlich gewordenen Gegenftände (überein
!timmend mit dem VLR. a. a. O. SS 293, 295). ,
Das Sefellfhaftsvermögen ft zu diejenı Behufe nicht in Geld um-
3Zufeßen, fondern nur defjen Wert im Wege der Schhäßung ® ermitteln.
Semeint i{t hiemit nicht der Wert, der fich bei einer allgemeinen Berfilberung
der einzelnen Bermögensgegenftände ergibt, fondern jener (Erlö8, der fich
ergeben mürde bei einer der Sachlage ent{prechenden, möglichtt vorteilhaften
Verwertung des Gejellichaftsvermögen8, allo durch Veräußerung im ganzen
(der Wert der fog. lebenden SGejellfchaft). Val. Staub zu 8 141
HGB. n. F., ferner ROES. Jur. Wichr. 1899 S. 3935, 1902 S. 590, Mars
nener (Erg.=Rb. 1909 Wr. 138; über Abfhäbung des Werte8 der Kund-
fchaft vol. Ripr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 19 S. 313, Recht 1909 Ir. 2697.
Die Zuziehung eines Sacdhbvberftändigen wird dem ausfheidenden
Sefellichafter zu gewähren fein (vol. hiezu NOS. Bd. 15 S, 80 und
Bb. 13 S. 155). Die Schäßung durch beftimmte CSachverftändige kann
übrigens gültig auch fehon im Gefellichaftsvertrage vereinbart fein (val,
NOGHSG. od. 16 S. 427, dann 8 8317 BOB); Vereinbarungen aber, die fich
nur auf die Schäßung für die regelmäßige Gemwinnverteihung beziehen, werden
hieber nicht zu zählen fein (val. Anoke S. 130). Auch SGefellichafter Können
hiezu berufen werden (8 315 BSGB.). Den Verkauf gemeinfchaftlidher ©egen-
tände zum Zwecke der Wertsermittelung kann der Ausfcheidende nicht fordern
De E U Die fog. fh webenden SGefchäfte bleiben hiebei außer Anlaß
‚Dal. S$ 740).
ES ijt im übrigen Sache der Gefellihaft allein, wie fie fih die nötigen
Mittel zur Befriedigung des Ausfcheidenden verfchalft, dies kann 3. DB.
auch durch freihändigen Nerkauf von Gefeflichaft&aeaenitänden erfolaen.