Object: Grundzüge der Sozialpolitik

128 
II. Teil. Ar beiterwohlfahrtspolitik. 
Kasse muß statutengemäß (§ 17) den Abschluß von Versicherungsver 
trägen einstellen, sobald die abgeschlossenen Verträge ' 2 /s des ganzen 
Vermögensbestandes, einschließlich des städtischen Beitrages, in An 
spruch nehmen könnten, wobei von der Annahme ausgegangen werden 
soll, als ob die sämtlichen Versicherten ausnahmslos arbeitslos würden, 
ihnen auch keine Arbeit überwiesen werden könnte und sie die in 
dem § 14 vorgesehenen Tagegelder in voller Höhe und während der 
ganzen Dauer beziehen würden. Dieser Fall trat im Jahre 1902/3 
trotz eines Beitrages der Stadt von 20000 M. nach Erreichung einer 
Mitgliederzahl von 1355 (gegen 1205, 571, 256, 347, 324, 220 in den 
6 vorhergegangenen Geschäftsjahren 1901/2 bis 1896/7) ein. Unter 
den 1355 Mitgliedern von 1902/3 waren 311 ungelernte und 1044 ge 
lernte Arbeiter. Ihre Beiträge waren rechnerisch 15067,10 M., der 
wirkliche Markenverkauf war nur 14535,65 M. Im ganzen verblieben 
nur 1265 Versicherte, die in der Bezugszeit — 10. Dez. bis 10. März 
— bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Ansprüche geltend machen 
konnten. Davon meldeten sich 1008 als arbeitslos. Unterstützt wurden 
214 ungelernte und 750 gelernte Arbeiter mit 28807,50 M. 
Bei weitem zahlreicher als die praktischen Versuche zur Durch 
führung einer eigentlichen Arbeitslosenversicherung sind die Vorschläge, 
die in dieser Beziehung aufgetaucht sind. Es ist erklärlich, daß ein 
erheblicher Teil der Vorschläge die vorhandenen Ansätze kommunaler 
Arbeitslosenversicherung zum Ausgangspunkt nimmt. In der Schweiz 
hat das Arbeitersekretariat neben der schon erwähnten Anregung wegen 
Subventionierung der Arbeiterberufsvereine, welche Arbeitslosenunter 
stützung gewähren, den Ausbau der städtischen Arbeitslosenversiche 
rung mit Bundes- und Kantonssubvention befürwortet. 60 o/o der auf 
zubringenden Mittel sollen die Arbeiter aufbringen. Von dem Best 
soll je ’/s auf den Bund, den Kanton und die Gemeinde entfallen. Die 
Arbeitgeber sollen nur zu Beiträgen für Wanderarbeiter herangezogen 
werden. An der Verwaltung sollen Arbeitervertreter im Verhältnis 
der Arbeiterbeiträge mitwirken. 
Der französischen Deputiertenkammer wurde am 28. Januar 1895 
von einem Deputierten ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher die Ge 
meinden zur Errichtung einer obligatorischen Arbeitslosigkeitsversiche 
rung für alle in der Gemeinde sich aufhaltenden Arbeiter beiderlei Ge 
schlechts mit weniger als 2000 Frs. Jahresarbeitsverdienst ermächtigt. Die 
Versicherten wurden in Saisonarbeiter und sonstige Arbeiter geschieden 
und innerhalb jeder dieser Gruppen in 3 Lohnklassen — bis 15 Frs., 
über 15 bis 24 Frs., über 24 Frs. wöchentlich — geteilt. Die Versicherten 
haben in diesen Lohnklassen 15, 25 und 30 Cts. (Saisonarbeiter 5 Cts. 
mehr) wöchentlich, die Unternehmer bis zu 10 Cts. (bei Saisonarbeitern 
bis zu 15 Cts.) wöchentlich zu zahlen; Gemeinde, Departement und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.