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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Von anderer Seite ist eine staatliche Arbeitslosenversicherungskasse
angeregt. So hat Schober in den Schweizerischen Blättern für
Wirtschaft und Sozialpolitik (II. Jahrg. Bd. II) eine eidgenössische Versicherungskasse
mit teils freiwilligem, teils zwangsweisem Beitritt
vorgeschlagen, deren Defizit vom Bunde gedeckt werden soll. Die
Beiträge werden durch Einkleben von Marken in ein Versicherungsbuch
entrichtet. In jeder Gemeinde besteht eine Beitragskontrollstelle.
Die Unterstützung beträgt nach der ersten Woche der Arbeitslosigkeit
in der zweiten Woche 5 Frs., alsdann täglich t Fr., außerdem
für Familienmitglieder 2—5 Frs. für die Woche. Von der 11. Woche
an werden nur die halben Leistungen, diese aber ohne zeitliche Beschränkung
gewährt.
Im Sommer 1903 wurde der französischen Deputiertenkammer ein
Gesetzentwurf vorgelegt, der ebenfalls eine staatliche Arbeitslosenkasse
vorschlägt für Arbeiter beiderlei Geschlechts zwischen 18 und 60 Jahren
mit einem Jahreseinkommen bis zu 365 Frs. Diese sollen bei Arbeitslosigkeit
60 Tage lang mit 1—3 Frs. täglich unterstützt werden. Die
Mittel sollen durch [eine Steuer von 5 Frs. für jede Pferdestärke der
benutzten Motoren aufgebracht werden. Aussicht auf Verwirklichung
dürfte der Entwurf nicht haben.
In Deutschland beanspruchen besonderes Interesse die Vorschläge,
welche die zwangsweise Arbeitslosenversicherung mit Hilfe der bestehenden
Arheiterversicherungsorgane durchführen wollen. Sowohl die
Kranken-, als auch die Unfall- und die Invaliditätsversicherungsorgane
sind dafür in Frage gekommen. Solche Vorschläge liegen deshalb
nahe, weil dadurch die Schaffung einer neuen Versicherungsorganisation
vermieden und der Verwaltungsaufwand für die Arbeitslosenversicherung
auf einen geringen Betrag zurückgebracht werden kann. Als Beispiele
für derartige Vorschläge seien nur die folgenden angeführt. Der
Anschluß an die Krankenversicherung ist von Tischendöreer im
Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften in der
Form befürwortet, daß die Krankenkassen berechtigt sein (oder auch
von der Gemeindeverwaltung angehalten werden) sollen, einen Beitragszuschlag
bis zu 25 n /o zu erheben und an die Gemeinde zur Bildung
eines Arbeitslosenfonds abzuführen. Der Fonds wird durch eine besondere
Kommission verwaltet. Der Vorsitzende wird von der Gemeindeverwaltung
ernannt; von den übrigen Mitgliedern sind t/3 Arbeitgeber,
2 /3 Arbeitnehmer. Der Fonds dient dazu, den Gewerkschaften,
welche Arbeitslosenunterstützung gewähren, Zuschüsse zu leisten.
Das letzere erregt- von vornherein Bedenken, da die Gewerkschaften
in Deutschland nur einen kleinen Teil der krankenversicherungspflichtigen
Arbeiter umfassen. Überdies gibt der Vorschlag einen
wichtigen Vorteil der Angliederung an die Krankenkassen dadurch