Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

ISO

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von  anderer  Seite  ist  eine  staatliche  Arbeitslosenversicherungskasse ­
  angeregt.  So  hat  Schober  in  den  Schweizerischen  Blättern  für
Wirtschaft  und  Sozialpolitik  (II.  Jahrg.  Bd.  II)  eine  eidgenössische  Versicherungskasse ­
  mit  teils  freiwilligem,  teils  zwangsweisem  Beitritt
vorgeschlagen,  deren  Defizit  vom  Bunde  gedeckt  werden  soll.  Die
Beiträge  werden  durch  Einkleben  von  Marken  in  ein  Versicherungsbuch ­
  entrichtet.  In  jeder  Gemeinde  besteht  eine  Beitragskontrollstelle.
Die  Unterstützung  beträgt  nach  der  ersten  Woche  der  Arbeitslosigkeit ­
  in  der  zweiten  Woche  5  Frs.,  alsdann  täglich  t  Fr.,  außerdem
für  Familienmitglieder  2—5  Frs.  für  die  Woche.  Von  der  11.  Woche
an  werden  nur  die  halben  Leistungen,  diese  aber  ohne  zeitliche  Beschränkung ­
  gewährt.
Im  Sommer  1903  wurde  der  französischen  Deputiertenkammer  ein
Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  ebenfalls  eine  staatliche  Arbeitslosenkasse
vorschlägt  für  Arbeiter  beiderlei  Geschlechts  zwischen  18  und  60  Jahren
mit  einem  Jahreseinkommen  bis  zu  365  Frs.  Diese  sollen  bei  Arbeitslosigkeit ­
  60  Tage  lang  mit  1—3  Frs.  täglich  unterstützt  werden.  Die
Mittel  sollen  durch  [eine  Steuer  von  5  Frs.  für  jede  Pferdestärke  der
benutzten  Motoren  aufgebracht  werden.  Aussicht  auf  Verwirklichung
dürfte  der  Entwurf  nicht  haben.
In  Deutschland  beanspruchen  besonderes  Interesse  die  Vorschläge,
welche  die  zwangsweise  Arbeitslosenversicherung  mit  Hilfe  der  bestehenden ­
  Arheiterversicherungsorgane  durchführen  wollen.  Sowohl  die
Kranken-,  als  auch  die  Unfall-  und  die  Invaliditätsversicherungsorgane
sind  dafür  in  Frage  gekommen.  Solche  Vorschläge  liegen  deshalb
nahe,  weil  dadurch  die  Schaffung  einer  neuen  Versicherungsorganisation
vermieden  und  der  Verwaltungsaufwand  für  die  Arbeitslosenversicherung
auf  einen  geringen  Betrag  zurückgebracht  werden  kann.  Als  Beispiele ­
  für  derartige  Vorschläge  seien  nur  die  folgenden  angeführt.  Der
Anschluß  an  die  Krankenversicherung  ist  von  Tischendöreer  im
Korrespondenzblatt  der  Generalkommission  der  Gewerkschaften  in  der
Form  befürwortet,  daß  die  Krankenkassen  berechtigt  sein  (oder  auch
von  der  Gemeindeverwaltung  angehalten  werden)  sollen,  einen  Beitragszuschlag ­
  bis  zu  25  n /o  zu  erheben  und  an  die  Gemeinde  zur  Bildung
eines  Arbeitslosenfonds  abzuführen.  Der  Fonds  wird  durch  eine  besondere ­
  Kommission  verwaltet.  Der  Vorsitzende  wird  von  der  Gemeindeverwaltung ­
  ernannt;  von  den  übrigen  Mitgliedern  sind  t/3  Arbeitgeber, ­
  2 /3  Arbeitnehmer.  Der  Fonds  dient  dazu,  den  Gewerkschaften,
welche  Arbeitslosenunterstützung  gewähren,  Zuschüsse  zu  leisten.
Das  letzere  erregt-  von  vornherein  Bedenken,  da  die  Gewerkschaften ­
  in  Deutschland  nur  einen  kleinen  Teil  der  krankenversicherungspflichtigen ­
  Arbeiter  umfassen.  Überdies  gibt  der  Vorschlag  einen
wichtigen  Vorteil  der  Angliederung  an  die  Krankenkassen  dadurch
            
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