Object : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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yenommen, wie viel den Miterben ausgezahlt werden kann, wenn auch
nur in der Hoffnung auf eine spätere Besserung der vorliegenden
 Verhältnisse. Auf Grund des Ertragswertes wird man dem Uebernehmer
 gerecht werden und ihm nur die Last aufbürden, die er unter
den vorliegenden Verhältnissen allein zu tragen vermag. Der Standpunkt
 des Landwirtes kommt dabei zur Geltung, von dem aus ein Gut
aben betrachtet werden will.
An diese Erörterung wäre die Besprechung der Rentengüter zu
schliessen, die gleichfalls ein Mittel zur Conservierung wohl arrondierter
Güter bilden sollen und dem Anerbenrecht unterworfen sind. Wir ver
weisen jedoch auf das im $ 19 Gesagte.
Noch einen Schritt weiter ist Rodbertus-Jagetzow gegangen,Rentenprinzip.
der den ländlichen Grund und Boden überhaupt nicht als Kapital, sondern
nur als Rentenfond behandelt sehen will. Nach ihm ist der Reinertrag
 nicht nur die natürliche Basis des Wertes des Grund und Bodens,
sondern er repräsentiert diesen Wert selbst. Die Rente sollte daher
auch allein für die Schätzung in Rechnung kommen, während allgemein
3ach dem Zinsfuss der Reinertrag kapitalisiert und der so gefundene
Kapitalswert beim Kauf, der Vererbung, wie bei der Beleihung in
Rechnung gezogen wird. Dieser Kapitalswert verändert sich aber mit
der Höhe des Zinsfusses, auch wenn der Reinertrag derselbe bleibt.
Bei 10,000 Mk. Reinertrag wird das Gut zu 5%, auf 200000 Mk.,
bei 4%, auf 250000 Mk., bei 6%, dagegen nur auf 166 000 Mk. bewertet.
 Bei einem Steigen des Zinsfusses hat mithin der Unternehmer
den Nachteil durch die Entwertung des Grundstückes, während das
Kapital der Miterben wie des Verkäufers in unveränderter Höhe auf
dem Grundstücke ruhen bleibt, wodurch es einen höheren Prozentsatz
des Gutswertes in Anspruch nimmt. Bei einem Sinken des Zinsfusses,
 wie er bei Entwicklung der Kultur auch fernerhin noch anzunehmen
 sein wird, findet allerdings das Entgegengesetzte statt, und
der Uebernehmer ist gegenüber den Miterben im Vorteil. Rodbertus
 wollte nun überhaupt die Behandlung des Gutes als Kapital gesetzlich
 ausgeschlossen sehen und auch bei Verkauf und Beleihung nur
die Berechnung und Eintragung von Renten gestatten, indem er ausführte,
 das Gut sei nur Rentenfond und könnte nur Rente liefern,
während man ihm bei der Beleihung‘ zumute, Kapital nach der Kündigung
 herauszugeben, wozu es nicht im stande sei, Das ist offenbar
zu weit gegangen. In beiden Fällen kann es für den Landwirt vorteilhafter
 sein, sich zu einer Kapitalszahlung zu verpflichten, um dafür
 bessere Bedingungen zu erlangen, da die Hypotheken vielfach ge-"ade
 deshalb gesucht sind, weil sie ein bestimmtes Kapital garantieren,
ind der Landwirt braucht keinen Anspruch an das Gut zu erheben,
Kapital herauszugeben, wenn er entweder in einiger Zeit eigenes Kapital
 in die Hand bekommt, um die Schuld zu tilgen, oder dieses von
anderer Seite erwarten kann. Es liegt deshalb kein Grund vor, es
ihm zu verwehren, hier mit Kapital zu operieren. Der Verkäufer wie
der Gläubiger können leicht den Landwirt zur Umgehung zwingen,
der dann durch das Gesetz nur ungünstigere Bedingungen erlangen würde.
Anders steht die Sache allerdings im Erbfalle an ländlichen
Grundstücken. Hier haben die Erben nur den Anspruch auf einen
Anteil am Reinertrax: und erst dann wird der Uebernehmer auf der-
            
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