merkt, die planmäßige Vorbereitung derselben. Tazu gehört in erster
Linie auch, daß sich die betreffende Gemeinde über den Umfang des
Problems klar wird; das kann sie am besten dadurch, daß sie eine
Arbeitslosenzählung vornimmt. Die zuverlässigsten Resultate liefert
bei einer solchen Arbeitslosenzählung die Durchführung der Zählung
von Haus zu Haus. Wenn auch eine solche Zählung Mängel haben
mag, wird sie doch die statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit er—
möglichen und damit die Unterlage für eine planmäßige Bekämpfung
derselben liefern.
8 6. Wie wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen?
Der g861 des a. b. G. sagt: „Wer sich erklärt, daß er jemandem
sein Recht übertragen, daß heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas
geben, daß er führ ihn etwas tun oder seinetwegen etwas unterlassen
wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen
gültig an, so kommt durch, den übereinstimmenden Willen beider Teile
ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern und das
Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum Voraus, noch nachher
angenommen ist, entsteht kein Vertrag . ..“ Durch die von den beiden
Vertragsteilen, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, überein—
stimmend abgegebene Erklärung, ein bestimmtes Arbeitsverhältnis
durch Vertrag festzulegen, kommt der Arbeitsvertrag austande.
Es wird zu behandeln sein:
1. Die persönlichen Eigenschaften der Vertragsparteien.
2. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit.
3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages.
1. Die Form des Arbeitsvertrages.
Die persönlhichen Eigenschaften der Vertrags—
parteéien. In dieser Hinsicht kommen die allgemeinen Vorschriften
des a. b. G. (F 865 und folg.) in Betracht, soweit sie nicht durch ein
Spezialgesetz eine Anderung' erfuhren. Die Fähigkeit einer Person
zum Abschlusse eines Arbeitsvertrages, sei es als Arbeitnehmer oder
als Arbeilgeber, ist nicht an besondere gesetzliche Bedingungen oder
Voraussetzungen geknüpft. Ausnahmen bestehen selbstverständlich
beim Lehrvertrag, soweit als Lehrling eine minderjährige Person in
Betracht kommt, gemäß des F 99 G.O. Der 88665 des a. b. G. be—
stimmt, daß solche Personen, welche von einem Vater, Vormunde oder
Kurator abhängen, zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Ver—
Pprechen annehmen konnen, wenn sie aber eine damit verknüpfte Last
uͤbernehmen oder etwas selbst versprechen, hängt die Gültigkeit Ddes
Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstücke des ersten
Teiles gegebenen Vorschriften, in der Regel von der Einwilligung
des Verlreers oder zugleich des Gerichtes ab. In dem vierten Haupt—