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II. Zivilrecht.
xk. nach Landesrecht in einzelnen Bundesstaaten auch für sonstige Angelegenheiten,
so für Lehenssachen, Familienfideikommiß— und Stiftungssachen, für die Obervormund—
schaft über Mitglieder standesherrlicher Familien (Art. 58 E.G. z. B.G.B. val. mit 8 189
F.G.G.) und dergl.
2. Im Wege der Landesgesetzgebung ist auf Grund des 8 199 Abs. 1 F. G. G.
und des F 102 G. B.O. in Preußen und Bayern die Entscheidung über die weitere
Beschwerde nach 8 27 F. G. G. und 8 78 G. B. O. (nicht auch nach 8 668 Abs. 23. P. O.)
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und q) bezeichnete Zuständigkeit, soweit sie einem der mehreren Oberlandesgerichte der
Jenannten Bundesstaaten zukäme, an dessen Stelle für Preußen dem Oberlandesgerichte
Berlin (Kammergericht), für Bayern dem daselbst bestellten obersten Landes—
Jerichte übertragen. Damit sind zugleich nach 5 199 Abs. 2 Satz 2, FJ. G. G. das
Kammergericht und das bayrische oberste Landesgericht für die Fälle der 88 5, 46, 75
F.G. G. (oben Ziffer 110) als das gemeinschaftliche obere Gericht erklärt, das (an Stelle
des sonst zuständigen Reichsgerichts: Ziffer 3e) auch dann zur Entscheidung berufen ist,
wenn die beteiligten Amtsgerichte verschiedenen preußischen (bayrischen) Oberlandesagerichten
zugehören.
3. Das Reichsgericht entscheidet:
a. Wer Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Rechtshilfe
(Ziff. 14):
b. an Stelle des Oberlandesgerichts (Kammergerichts, obersten Landesgerichts:
Ziff. 2) über die weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidungen nach 8.27
J.G.G. und 8 78 G. B. O. (Ziff. 10), soweit es sich um reichsgesetzliche Angelegenheiten
der F. G. handelt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde dem Reichsgericht
zur Entscheidung vorlegt (unten 8 27 Ziff. 2);
e. über Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (Notars) bei Streit oder
Ungewißheit hierüber in reichsgesetzlichen Angelegenheiten der F.G. und über Abgabe der
Vormundschaft an ein anderes deutsches Gericht, beides nur, wenn die beteiligten Amts-
gerichte verschiedenen Oberlandesgerichten zugehören (in Preußen und Bayern außerdem
Horbehaltlich der aus Ziff. 2 sich ergebenden Einschränkung).
4. Bei den Oberlandesgerichten, dem bayrischen obersten Landesgericht und dem
Reichsgericht entscheiden die Zivilsenate (vgl. 8 89 F. G. G.). Das an Stelle des
Oberlandesgerichts berufene oberste Landesgericht entscheidet wie jenes (6 124 G. V. G.)
n der Besetßung der Senate mit fünf Mitgliedern (8 10 Abs. 8 E. G. z. G. V. G.).
8 8. HÄrtliche Zuständigkeit. 1. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist nicht
allgemein, sondern für die einzelnen Angelegenheiten besonders geregelt. In
Vormundschaftsfachen, bei der Annahme an Kindes Statt und in Nachlaß—
and Teilungssachen entscheidet regelmäßig der inländische Wohnsitz, in dessen Er—
nangelung der inländische Aufenthalt des Beteiligten ( Mündels, Annehmenden, Erblassers),
ubsidiär bei Deutschen der letzte inländische Wohnsitz, in dessen Ermangelung Bestimmung
der Landesjustizverwaltung oder (wenn sie keinem Bundesstaat angehören) des Reichs—
tanzlers, bei Ausländern, soweit für sie ausnahmsweise ein subsidiärer Gerichtsstand
vorgesehen ist, der Ort, wo das Fürsorgebedürfnis hervortritt oder Nachlaßgegenstände
iich befinden (F8& 36—39, 48, 45, 66, 73 F. G. G.); in Personenstandssachen
entscheidet regelmäßig der Sitz des Standesbeamten (vgl. 8 11 Abs. 8 P.St. G.), in
handelssachen die Niederlassung oder der Sitz der Gesellschaft oder Genossenschaft
B. 88 309, 106, 146. 137, 161, 182, 195, 254, 266 268, 298, 802, 864),
Gen. Ges. 88 10, 61, 80, 88; betreffs der Dispache vgl. unten 8 82), in Vereins-
fachen der Sitz des Vereins (88 29, 87, 55 B. G. B.), betreffs des Güterrechts—
zegisters der Wohnsitz (8 1868 B.G. B.), in den Fällen der 88 164-166 F. G. G.
loben 8 8 Ziff. 12) der Ort, an dem die Sache sich befindet. Für die Aufnahme
rerichtlicher (und notarieller) Urkunden ist. soweit nicht landesrechtlich ver—