seines Vorgängers Karl V. nicht anerkannte.
Mit der Entwickelung der Idee der Staatspersönlichkeit
hörte dieser Anlaß der Verweigerung
auf, dafür trat ein anderer an die Stelle.
In Amerika wurde es Sitte, die von der Gegenpartei
kontrahierten Schulden nicht als gültig
zu behandeln: zwar die Union hat stets ihre
Verpflichtungen pünktlich erfüllt, aber die einzelnen
Bundesstaaten und die größeren Städte
haben oft und sogar bis in die jüngste Zeit
hinein die von den früheren Vertretungen kontrahierten
Schulden für ungültig erklärt; zahllose
Fälle finden sich in der älteren Schrift des
berühmten amerikanischen Professors Patten
„Das Finanzwesen der Staaten und Städte
der nordamerikanischen Union" und bei Bogart
„Die Finanzverhältnisse der Einzelstaaten der
Union" (beide bei Gustav Fischer in Jena erschienen)
verzeichnet. Das gleiche ist in den
südamerikanischen Staaten die Regel. Man
erinnert sich noch der schweren Verluste an
deutschem Kapital, als die blühendste Provinz
Argentiniens, La Plata, wegen Aenderung ihrer
politischen Vertretung das eben vorher in Berlin
kontrahierte Anlehen kurzerhand annullierte.
Den gleichen Vorgang beobachtete Mexiko
gegenüber der unter Kaiser Maximilian aufgenommenen
Staatsschuld.
In Europa ist man im 19. Jahrhundert
nirgends so weit gegangen, die Kapitalsschuld
abzuleugnen; man begnügte sich hier mit den
milderen Formen der Z i n 8 v e r k ü r z u n g
entweder durch Zw angskonVersion oder
Verschlechterung der Couponvaluta
oder durch Auferlegung einer
Couponsteuer. Charakteristisch ist auch
hier die Erscheinung, daß die meisten dieser
Verkürzungen gelegentlich einschneidender
Verfassungsänderungen
erfolgten; wenn man nach großen politischen
Katastrophen mit der Vergangenheit gründlich
brechen und eine Aera der Reformen beginnen
will, dann kürzt man gewöhnlich die Schulden
Zmsbankerott