Full text : Russlands Bankerott

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haft  —  und  diese  Rente  kann  von  einer  Entwertung ­
  der  Währung  eventuell  betroffen
werden.
Von  den  anderen  Maßregeln  kommen  Couponsteu-r
nur  Zwangskonversion  und  Couponsteuer
  in  Betracht:  die  offene  Zwangskonversion ­
  wird  ein  Staat,  der  so  sehr  auf
das  Wohlwollen  der  Gläubiger  auch  in  Zukunft ­
  angewiesen  ist,  sicher  vermeiden;  anders
steht  es  mit  der  Couponsteuer:  seit  1885  hat
Rußland  .eine  Kapitalrenten  st  euer,
von  der  jedoch  der  auswärtige  Besitz  fast  ganz
befreit  ist;  unter  diese  Steuer  fallen  aber  nur
folgende  im  Ausland  placierten  Werte:

a  Mill,  Kredit-Rubel
5  °/ 0  Prämienanleihen  von  1864  und  1866  145
Nicolaibahnobligationen  1891  ....  9
MoSkau-Archangelskbahn  .....  56.78
Prämienpfandbriefe  der  Adelsbank  .  .  226
Zertifikate  der  Bauenrbank.  .  .  .  .  425.302

Summe  862.082
b  Millionen  Goldrubel
Goldrente  1884  20
Donetzbahn  9.4
Charkowbahn  7.07
Morschanskbahn  2.758
Moskau  —  Kurskbahn  6.482
Riga—Dünaburgerbahn  9.509
Rjäck  —  Wjannabahn  3.429
Nicolaibahnobligationen  1888  ...  11.8
Jwang  orod  —  Dombrowobahn  .  21.111

Summe  91.559

Die  russische  Finanzverwaltung  hat  also
nur  auf  einen  kleinen  Teil  ihrer  Renten  die
Couponsteuer  erstreckt  und  den  Auslandsbesitz
fast  völlig  freigelassen:  nur  die  94er  Rente
war  diesem  Abzug  bis  1900  unterworfen,  seit
diesem  Jahr  unterliegt  ihr  aber  nur  der  heimische ­
  Teil,  während  diejenigen  Titres,  die
für  Besitz  von  Ausländern  erklärt  werden  (kein
Eid  nötig,  sonst  Analogie  des  Affidavit),
steuerfrei  sind.  Ob  für  diese  Differenzierung
die  Ansichten  Leroy-Beaulieus  maßgebend
waren,  der  die  Couponsteuer  aus  dem  Untertanverhältnis ­
  ableitet  und  —  mit  Unrecht  —
            
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