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selben Gründen motivierte, worauf er mit Unterstützung des ganzen
Zentrums Annahme fand. Ob das die einzig patentierte Auffassung
des Ständeeides ist, „ohne alle Nebenrücksicht, nach meiner
eigenen Ueberzeugung treu und gewissenhaft zu beraten, so wahr
mir Gott helfe" ?
Die Bmiplatzfleuer.
Als Anhängsel zur kommunalen Belastung der Grundkataster
ist den Gemeinden eine Art Bauplatzsteuer beschert worden. Die
Bauplätze, die seither, wie jedes andere Grundstück, lediglich nach
Maßgabe ihres Reinertrags besteuert wurden, sollen durch Zuschläge
zum Gruudsteuerkapital stärker herangezogen werden. Die
Berechnung dieses Zuschlags ist so kompliziert wie möglich. Der
Verkaufswert des Bauplatzes ist von der örtlichen Steuersatzbehörde
abzuschätzen. Soweit nun eine 3°/oige Rente des Verkaufswertes
den anderthalbfachen Betrag des Sleuerkapitals übersteigt,
kann in Prozenten dieses Mehrbetrags ein Zuschlag zum
Sleuerkapital bestimmt werden, der jedoch 100°/« des Mehrbetrags
nicht übersteigen darf. Sowohl die Frage, ob überhaupt
das Steuerkapital der Bauplätze durch einen Zuschlag zu
erhöhen ist, wie auch die andere, wie hoch dieser Zuschlag sein
soll, ist ganz nach dem freien Ermessen der bürgerlichen Kollegien
zu entscheiden. Daß die bürgerlichen Kollegien in der Besteuerung
der Bauplatzbesitzer zu weit gehen würden, war um so weniger
zu befürchten, als ja in diesen Körperschaften die Bauplatzbesitzer
in der Regel das Uebergewicht zu haben pflegen. Ueberdies ist
ihnen durch die Bestimmung, daß der Zuschlag 100 °/o des
Mehrbetrags der 3°/oigen Rente über den I ^-fachen Betrag des
Steuerkapitals nicht übersteigen darf, eine enge Grenze gezogen.
Trotzdem hatte der Abg. Haußmann-Balingen große Sorge, es
könnten die Bauplatzspekulanten zu hart getroffen werden. Er
suchte darum durch einen Antrag alle Bauplätze, die von Landwirten,
Weingärtnern, Gemüsegärtneru oder Kunst- und Handelsgärtnern
bewirtschaftet werden und in deren Eigentum stehen,
von der Steuer zu befreien. Was wohl dann noch übrig geblieben
wäre an Bauplätzen? Die Kammer war so vernünftig,
diesen Antrag abzulehnen. Dagegen ließ sie sich zwei Einschränkungen
bieten, die die Erste Kammer beschloß. Erstens
sollen hiernach nur Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern
den Zuschlag ohne ministerielle Genehmigung erheben dürfen,
während der Regierungsentwurf das allen Gemeinden, in denen
die Voraussetzungen zutreffen, gestatten wollte. Gegen diese Ein