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ganzen nicht mehr als 350 Mk. Einkommen beziehen; ferner das
einen jährlichen Betrag von 350 Mk. nicht übersteigende Dienstund
Berufseinkommen; endlich die Einkünfte des Staates und vieler
öffentlicher Körperschaften, wie der Schulfonds, des Wohltätigkeitsvereins
usw. Die Höhe der Steuer wird für jede Etatsperiode
durch das Finanzgesetz bestimmt. Sie beträgt seit 1871 4,8%, mit
dem Gemeindesteuerzuschlag von 1"/» also 5,8°/« des steuerbaren
Jahresertrags oder „Steueranschlags."
Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer ist die älteste
der württembergischen Steuerarten, ihre Spuren gehen zurück bis
anfangs des 18. Jahrhunderts. Sie beruht auf der Katastrierung
sämtlicher dieser Steuer unterliegenden Objekte, das heißt sie setzt
eine Verzeichnung und Einschätzung der Sleuerobjekte für den Zweck
der Steuerberechnung voraus. Letztmals hat diese Steuer ihre
Regelung gefunden durch das Gesetz vom 28. April 1873 betreffend
die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. Die Steuer wird erhoben
nach folgenden Grundsätzen: die Grundsteuer ist eine
Steuer von dem nach Kulturarten und Klassen eingeschätzten Reinerträge
der einzelnen Grundstücke. Als Maßstab für die Besteuerung
der Gebäude dient der durch Schätzung zu ermittelnde volle Kapitalwert
der Gebäude. Bei ver Berechnung der Steuer wird ein Jahresertrag
von 3% des Gebäudekapitalwerts zugrunde gelegt. Die
Gewerbesteuer wird nach dem doppelten Maßstab des persönlichen
Arbeitsverdienstes des Steuerpflichtigen und des Gewinnes
aus dem im Gewerbe umgesetzten Betriebskapital im Wege der
Einschätzung bestimmt. Der Gewerbetreibende hat die Zahl und
Gattung der in seinem Gewerbe verwendeten Gehilfen und die Größe
des in demselben angelegten Betriebskapitals selbst anzugeben. Mit
Benützung dieser vom Sieuerkommissar geprüften Angaben schätzt
die Schätzungskommission den persönlichen Arbeitsverdienst des
Steuerpflichtigen sowie den in Prozenten auszudrückenden Ertrag
aus dem festgestellten Betriebskapital. Ein Betriebskapital, das
weniger als 700 Mk. beträgt, wird nicht berechnet. Die Einschätzung
des persönlichen Arbeitsverdienstes erfolgt nach Klassentafeln. Als
steuerbarer Betrag gilt vom persönlichen Arbeitsverdienst derselbe
bis zu 3400 Mk. degressiv zu berechnende Einkommensteil wie bei der
Dienst- und Berufseinkommenssteuer (bis 850 Mk. '/>», von den Mehrbeträgen
von 850 bis 1700 Mk -/io, von 1700 bis 2550 Mk. %o,
von 2550 bis 3400 Mk. 8 Ao, von dem weiteren Einkommen der ganze
Betrag); beim Betriebskapital der bei der Einschätzung ermittelte
volle Jahresertrag. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte „Ertrag"
des Grundbesitzes, des Gebäudebesitzes und des Gewerbebetriebs
bildet das „Steuerkapital", auf das für alle drei Steuergruppen ein
gleicher Steuersatz zur Anwendung kommt.. Der Steuersatz ist leicht
beweglich; er richtet sich nach der Höhe des Staatsbedarfs und wird
für jede Etatsperiode durch Finanzgesetz bestimmt. Die Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuer hat also den Charakter einer Umlage
oder Repartitionssteuer. Der Steuersatz betrug vom 1. April 1887/89
3,9 °/o, vom 1. April 1889/94 3,5% und beträgt seit 1. April 1894
wieder 3,9%. Die Steuern auf Grund, Gebäude und Gewerbe
werden, da sie nach dem Ertrag berechnet werden, allgeniein Ertragsteuern
genannt.