Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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ganzen  nicht  mehr  als  350  Mk.  Einkommen  beziehen;  ferner  das
einen  jährlichen  Betrag  von  350  Mk.  nicht  übersteigende  Dienstund
  Berufseinkommen;  endlich  die  Einkünfte  des  Staates  und  vieler
öffentlicher  Körperschaften,  wie  der  Schulfonds,  des  Wohltätigkeitsvereins ­
  usw.  Die  Höhe  der  Steuer  wird  für  jede  Etatsperiode
durch  das  Finanzgesetz  bestimmt.  Sie  beträgt  seit  1871  4,8%,  mit
dem  Gemeindesteuerzuschlag  von  1"/»  also  5,8°/«  des  steuerbaren
Jahresertrags  oder  „Steueranschlags."
Die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  ist  die  älteste
der  württembergischen  Steuerarten,  ihre  Spuren  gehen  zurück  bis
anfangs  des  18.  Jahrhunderts.  Sie  beruht  auf  der  Katastrierung
sämtlicher  dieser  Steuer  unterliegenden  Objekte,  das  heißt  sie  setzt
eine  Verzeichnung  und  Einschätzung  der  Sleuerobjekte  für  den  Zweck
der  Steuerberechnung  voraus.  Letztmals  hat  diese  Steuer  ihre
Regelung  gefunden  durch  das  Gesetz  vom  28.  April  1873  betreffend
die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer.  Die  Steuer  wird  erhoben ­
  nach  folgenden  Grundsätzen:  die  Grundsteuer  ist  eine
Steuer  von  dem  nach  Kulturarten  und  Klassen  eingeschätzten  Reinerträge ­
  der  einzelnen  Grundstücke.  Als  Maßstab  für  die  Besteuerung
der  Gebäude  dient  der  durch  Schätzung  zu  ermittelnde  volle  Kapitalwert ­
  der  Gebäude.  Bei  ver  Berechnung  der  Steuer  wird  ein  Jahresertrag ­
  von  3%  des  Gebäudekapitalwerts  zugrunde  gelegt.  Die
Gewerbesteuer  wird  nach  dem  doppelten  Maßstab  des  persönlichen ­
  Arbeitsverdienstes  des  Steuerpflichtigen  und  des  Gewinnes
aus  dem  im  Gewerbe  umgesetzten  Betriebskapital  im  Wege  der
Einschätzung  bestimmt.  Der  Gewerbetreibende  hat  die  Zahl  und
Gattung  der  in  seinem  Gewerbe  verwendeten  Gehilfen  und  die  Größe
des  in  demselben  angelegten  Betriebskapitals  selbst  anzugeben.  Mit
Benützung  dieser  vom  Sieuerkommissar  geprüften  Angaben  schätzt
die  Schätzungskommission  den  persönlichen  Arbeitsverdienst  des
Steuerpflichtigen  sowie  den  in  Prozenten  auszudrückenden  Ertrag
aus  dem  festgestellten  Betriebskapital.  Ein  Betriebskapital,  das
weniger  als  700  Mk.  beträgt,  wird  nicht  berechnet.  Die  Einschätzung
des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  erfolgt  nach  Klassentafeln.  Als
steuerbarer  Betrag  gilt  vom  persönlichen  Arbeitsverdienst  derselbe
bis  zu  3400  Mk.  degressiv  zu  berechnende  Einkommensteil  wie  bei  der
Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  (bis  850  Mk.  '/>»,  von  den  Mehrbeträgen ­
  von  850  bis  1700  Mk  -/io,  von  1700  bis  2550  Mk.  %o,
von  2550  bis  3400  Mk.  8 Ao,  von  dem  weiteren  Einkommen  der  ganze
Betrag);  beim  Betriebskapital  der  bei  der  Einschätzung  ermittelte
volle  Jahresertrag.  Der  nach  diesen  Grundsätzen  ermittelte  „Ertrag" ­
  des  Grundbesitzes,  des  Gebäudebesitzes  und  des  Gewerbebetriebs
bildet  das  „Steuerkapital",  auf  das  für  alle  drei  Steuergruppen  ein
gleicher  Steuersatz  zur  Anwendung  kommt..  Der  Steuersatz  ist  leicht
beweglich;  er  richtet  sich  nach  der  Höhe  des  Staatsbedarfs  und  wird
für  jede  Etatsperiode  durch  Finanzgesetz  bestimmt.  Die  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbesteuer  hat  also  den  Charakter  einer  Umlage
oder  Repartitionssteuer.  Der  Steuersatz  betrug  vom  1.  April  1887/89
3,9  °/o,  vom  1.  April  1889/94  3,5%  und  beträgt  seit  1.  April  1894
wieder  3,9%.  Die  Steuern  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe
werden,  da  sie  nach  dem  Ertrag  berechnet  werden,  allgeniein  Ertragsteuern ­
  genannt.
            
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