Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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Die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  ist  zugleich  die
Hauptsteuer  der  Gemeinden.  Nach  dem  Gesetz  vom  23.  Juli  1877,
betreffend  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschafien,
  steht  den  Gemeinden  das  unbeschränkte  Recht  zu,  die
Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekataster  mit  einer  Umlage  zu  belasten.
In  den  meisten  Gemeinden  des  Landes  geht  der  Prozentsatz  dieser
Umlage  über  den  staatlichen  Steuersatz  hinaus;  Gemeindeumlagen
von  200  und  300  %  der  staatlichen  Steuersätze  sind  keine  Seltenheit, ­
  in  einzelnen  Gemeinden  werden  bis  zu  1000  °/o  erhoben.
Die  Mängel  der  alten  Staatsstrurrn.
Diesem  Steuersystem  haften  schwere  Mängel  an.  Vom  Standpunkt ­
  der  Regierung  aus  vor  allem  der  große  Mangel,  daß  bei
den  seither  üblichen  Steuersätzen  die  Steuererträge  bei  weitem
nicht  genügen  zur  Deckung  der  stetig  wachsenden  Staatsausgaben.
Einer  weiteren  Steigerung  der  Steuersätze  für  die  Ertragssteuern
sowohl  wie  der  für  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  stehen
aber  die  größten  Bedenken  entgegen,  da  schon  die  geltenden  Sätze
bei  den  einzelnen  Steuerzahlern  sehr  ungleich  wirken.  Diese  längst
als  äußerst  drückend  empfundenen  Ungleichheiten  würden  bei  einer
Steuererhöhung  naturgemäß  noch  weit  härter  in  Wirkung  treten.
Nicht  minder  groß  aber  sind  die  Nachteile  des  bestehenden
Steuersystems  vom  Standpunkt  des  Steuerzahlers  ans.  Was
zunächst  die  Eclragsstenern  betrifft,  so  richtet  sich  deren  Höhe  nicht
nach  der  individuellen  Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen.  Die
Steuer  lasllt  nicht  auf  dem  Einkommen  des  letzteren,  sondern  auf
dem  Objekt:  dem  Grundstück,  dem  Gebäude,  dem  Gewerbebetrieb.
Wer  der  zufällige  Besitzer  des  Steuerodjektes  ist,  ist  dem  Steuererheber ­
  gleichgültig.  Dieser  fraßt  also  auch  nicht  danach,  ob
der  nominelle  Besitzer  eines  G  undstücks,  eines  Gebäudes  das
Steuerobjekt  in  seinem  ganzen  Weite  sein  eigen  nennt,  oder  ob
dasselbe  ganz  odir  zum  größten  Teil  verschuldet  ist.  Die  Schulden
gelten  als  Vermögen  und  werden  mitversteuert.  Nun  liegt  es
auf  der  Hand,  daß,  zwei  Steuerpflichtige,  die  beide  je  ein  Grundstück ­
  im  Werte  von  10  000  Mk.  besitzen,  von  denen  ober  der
eine  schuldenfrei  ist,  während  der  andere  eine  Hypotheken-  oder
Pfandschuld  von  7000  Mk.  auf  seinem  Besitztum  lasten  hat,
nicht  gleich  leistungsfähig  sind.  Der  schuldenfreie  Grundbesitzer
hat  ein  weitaus  sorgenfreieres  Leben,  kann  sich  größere  Bequemlichkeiten ­
  gestatten  wie  der  verschuldete.  Dafür  sollte  jener  auch
zur  Unterhaltung  der  öffentlichen  Einrichtungen  einen  beträchtlich
größeren  Beitrag  zahlen  wie  dieser.  Darin,  daß  dies  die  Ertrags-
            
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