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Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer ist zugleich die
Hauptsteuer der Gemeinden. Nach dem Gesetz vom 23. Juli 1877,
betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschafien,
steht den Gemeinden das unbeschränkte Recht zu, die
Grund-, Gebäude- und Gewerbekataster mit einer Umlage zu belasten.
In den meisten Gemeinden des Landes geht der Prozentsatz dieser
Umlage über den staatlichen Steuersatz hinaus; Gemeindeumlagen
von 200 und 300 % der staatlichen Steuersätze sind keine Seltenheit,
in einzelnen Gemeinden werden bis zu 1000 °/o erhoben.
Die Mängel der alten Staatsstrurrn.
Diesem Steuersystem haften schwere Mängel an. Vom Standpunkt
der Regierung aus vor allem der große Mangel, daß bei
den seither üblichen Steuersätzen die Steuererträge bei weitem
nicht genügen zur Deckung der stetig wachsenden Staatsausgaben.
Einer weiteren Steigerung der Steuersätze für die Ertragssteuern
sowohl wie der für die Dienst- und Berufseinkommenssteuer stehen
aber die größten Bedenken entgegen, da schon die geltenden Sätze
bei den einzelnen Steuerzahlern sehr ungleich wirken. Diese längst
als äußerst drückend empfundenen Ungleichheiten würden bei einer
Steuererhöhung naturgemäß noch weit härter in Wirkung treten.
Nicht minder groß aber sind die Nachteile des bestehenden
Steuersystems vom Standpunkt des Steuerzahlers ans. Was
zunächst die Eclragsstenern betrifft, so richtet sich deren Höhe nicht
nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Die
Steuer lasllt nicht auf dem Einkommen des letzteren, sondern auf
dem Objekt: dem Grundstück, dem Gebäude, dem Gewerbebetrieb.
Wer der zufällige Besitzer des Steuerodjektes ist, ist dem Steuererheber
gleichgültig. Dieser fraßt also auch nicht danach, ob
der nominelle Besitzer eines G undstücks, eines Gebäudes das
Steuerobjekt in seinem ganzen Weite sein eigen nennt, oder ob
dasselbe ganz odir zum größten Teil verschuldet ist. Die Schulden
gelten als Vermögen und werden mitversteuert. Nun liegt es
auf der Hand, daß, zwei Steuerpflichtige, die beide je ein Grundstück
im Werte von 10 000 Mk. besitzen, von denen ober der
eine schuldenfrei ist, während der andere eine Hypotheken- oder
Pfandschuld von 7000 Mk. auf seinem Besitztum lasten hat,
nicht gleich leistungsfähig sind. Der schuldenfreie Grundbesitzer
hat ein weitaus sorgenfreieres Leben, kann sich größere Bequemlichkeiten
gestatten wie der verschuldete. Dafür sollte jener auch
zur Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen einen beträchtlich
größeren Beitrag zahlen wie dieser. Darin, daß dies die Ertrags-