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bewirkt. Auf diese Weise kann aber der Staat solchen
Zahlungsmitteln, und in erster Linie dem uneinlösbaren Papiergelde
offenbar nur innerhalb jener Gebiete, welche seinem
eigenen Machtbereiche angehören, allgemeine Anerkennung
verschaffen. Denn die Zettel, welchen durch den Staat die
Geldeigenschaft zugesprochen wird, erhalten dadurch nur fürs
Inland Zahlungskraft und werden infolgedessen stets auf den
Umlauf innerhalb des Staatsgebietes beschränkt bleiben, nicht
aber auch zu Zahlungen an das Ausland verwendet werden
können, welches doch nicht gezwungen werden kann, die
Zettel als Geld hinzunehmen. Diese Unfähigkeit des Papiergeldes,
nach dem Auslande abzufliessen rnid dadurch eine
etwa notwendig gewordene Verminderung des Zirkulationsmittelvorrates
im eigenen Lande _ herbeizuführen, bildet den
wesentlichsten Nachteil der Papierwährungen. Denn die in
einem Lande vorrätige Geldmenge soll stets einen dem Bedürfnisse
des Verkehrs entsprechenden Umfang haben, demnach
also auch geeignet sein, den Bewegungen im Geldbedarfe
des Landes zu folgen und sich demselben jederzeit anzupassen.
In Ländern, deren Geldumlauf auf vollhaltigen Münzen gegründet
ist, stellt sich dies Gleichgewicht zwischen Bedarf
und Vorrat an Umlaufsmitteln immer wieder von selbst ein.
Erscheint nämlich der Verkehr in einem Goldwährungslande
mit Zirkulationsmitteln überfüllt, so müssen infolgedessen,
vorausgesetzt, dass sich auf Seite der Waren keine entgegengesetzten
Wirkungen geltend machen 1 ), die Warenpreise im
Inlande steigen, wodurch es vorteilhaft wird, Waren aus dem
Auslande zu beziehen und die Einfuhren daher vermehrt
werden; die Bezahlung der mehr eingeführten Waren erfolgt
nun in der Weise, dass sich die Importeure das dazu nötige
Gold auf dem Wege der Umwechselung der Noten in der
Bank verschaffen, wodurch aber um den eingelösten Notenbetrag
zugleich auch die zirkulierende Notenmenge vermindert
und auf diese Weise das Gleichgewicht zwischen Geldbedarf
b Dr. Georg Wiebe. Zur Geschichte der Preisrevolution des XVI.
und XVII. Jahrhunderts- 1895. S. 182 ff.