infolgedessen der Goldumlauf nicht aufrecht erhalten werden
konnte, stellte sich in Wirklichkeit die Silberwährung ein.
Als dann im Jahre 1884 die Nationalbank Noten zu emitieren
anfing, wurden im Sinne des erwähnten Gesetzes vom Jahre
1878, welches die Goldwährung proklamiert hat, nur solche
Noten in Umlauf gesetzt, welche in Gold einlösbar waren.
Da aber tatsächlich Silberwährung herrschte und der inländische
Verkehr sich fast ausschliesslich der Silbermünzen bediente,
gab es keine Nachfrage nach den auf Gold lautenden Noten
und dieselben strömten auch in der Tat immer wieder in die
Bank zurück. Im Jahre 1885 schritt man dann zur Ausgabe
von Silbernoten, welche, dem tatsächlichen Währungsstande
des Landes entsprechend, im Verkehr sofort Aufnahme fanden
und sehr bald einen bedeutenden Umfang genommen haben.
Da aber das Agio mit der Zunahme des Notenumlaufs gleichen
Schritt hielt, also ebenfalls zugenommen hatte, vermutete man
in der Ausgabe dieser Silbernoten die Hauptursache des Agios
und war infolgedessen bestrebt, die Notenzirkulation einzuschränken,
um dadurch dem Steigen des Agios Einhalt zu tun.
Seit dem Jahre 1893 beginnen dann die Massregeln, welche
die Reduzierung des Notenumlaufes zum Zwecke haben, und
einerseits im Parlamentsbeschlusse vom 15. Dezember 1893,
andrerseits im Gesetze vom 6. Februar 1896 zum Ausdruck
gelangen. Durch den Parlamentsbeschluss vom Jahre 1893
sollte der Notenumlauf auf indirektem Wege eingeschränkt
werden, indem nämlich die Bedingungen für die bare Deckung
der Noten in einer Weise aufgestellt wurden, dass die Bank
durch dieselben in ihrem Emissionsgeschäfte sehr beschränkt
gewesen wäre. Als nun das Noteninstitut im Sinne dieses
Beschlusses, dessen Inhalt sich im Folgenden ergeben wird,
im Begriffe stand, den Notenumlauf auf einen niedrigeren
Stand zu bringen und zu diesem Zwecke ihre Noten aus dem
Umlauf zu ziehen begann, stellten sich jedoch Schwierigkeiten
und Gefahren für die Volkswirtschaft heraus, welche die
Regierung veranlassten, jenen Parlamentsbeschluss ausser Kraft
zu setzen und durch das Gesetz vom 6. Februar 1896 zu ersetzen,
durch welches die Frage der Einschränkung der Noten-