wurden die Anordnungen, wonach in jedem Jahre 4 Millionen
Dinare Silbernoten aus dem Umlaufe gezogen werden sollten,
durch ein ministerielles Schreiben an die Verwaltung der Bank
für das Jahr 1894 suspendiert, zugleich aber der Hoffnung
Ausdruck gegeben, dass die Anstalt dennoch imstande sein
würde, die Reduktion des Notenumlaufes im Sinne des
Skupschtina-Beschlusses vom 15. Dezember 1893 zu bewerkstelligen.
Infolgedessen traf die Nationalbank im nächsten
Jahre Anstalten zur Wiederergreifung der Massregel der
Krediteinschränkung, aber das Jahr 1895 war wegen der ungünstigen
Verhältnisse auf dem Geldmärkte für die Durchführung
dieses Planes ebenso wenig geeignet, wie es das vorangegaugene
gewesen war. Aus diesem Grunde wurden die
Anordnungen, betreffend die Einziehung der Silbernoten, auch
für dieses Jahr rückgängig gemacht, indem man wirtschaftlich
günstigere Zeiten abwarten wollte, welche die Durchführung
dieser Operation unter minder grossen Opfern möglich machen
sollten. Inzwischen erschien das Gesetz vom 6. Februar 1896,
durch welches der Parlamentsbeschluss vom 15. Dezember 1893
ausser Kraft gesetzt wurde und die Bankfrage auf eine andere.
Weise ihre Lösung fand.
Die direkte Kontingentierung.
Worum es sich eigentlich handelte, war die Schaffung
einer anderen Grundlage für die Emission von Silbernoten,
welche eine übermässige Ausdehnung genommen zu haben
schien und infolgedessen für das hohe Goldagio im Lande
verantwortlich gemacht wurde. Die Bank konnte nämlich
mittelst ihrer Silbernoten stets zu neuen Goldankäufen schreiten
und auf Grund des auf diese Weise erworbenen Goldes 2 1 /., mal
so viel Noten emittieren, so dass die Notenausgabe der Nationalbank
in der Tat als unbeschränkt zu betrachten war. Derselben
sollten nun Grenzen gesetzt werden, was auch durch die eben
besprochene Auslegung des Artikels 11 des Bankgesetzes von
seiten der Skupschtina beabsichtigt wurde, aber nicht zu erreichen
war, da die Bank durch die Verpflichtung, ihre Silbernoten
nur mit Silber decken zu können, in der Notenausgabe