fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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5. gezwirntes Garn, aus zwei und mehr Fäden 
bestehend, auf hölzernen Röllchen, hergestellt aus 
einfachem Garn folgender Nummern: 
a) unter Nr. 60 (englisch), für das Pud 
Rohgewicht 13,50 R 
b) von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschh, 
für das Pud Rohgewicht 18,— R 
c) höher als Nr. 80 (englisch), für das Pud 
Rohgewicht 24,50 R 
Bei der Einfuhr von Garn, das auf einfache Röllchen 
aufgewickelt ist, werden letztere zollfrei durchgelassen, 
mit Ausnahme des Games, welches nach Art. 183, P. 5, 
verzollt wird (C. 83, Nr. 10 568, P. 17). 
6. gezwirntes Garn jeder Art, aus zwei oder 
mehr Fäden bestehend, mit Ausnahme des im 
Punkt 5 genannten, hergestellt aus einfachem 
Garn folgender Nummern: 
a) unter Nr. 60 (englisch), für das Pud . 16,50 R 
b) von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschh, 
für das Pud 22,50 R 
c) höher als Nr. 80 (englisch), für das Pud 30,50 R 
Anmerkung. Taue und Stricke aus Baum 
wollengarn werden nach Punkt 2 lit. a dieses 
Artikels (183) verzollt. 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Nach der An 
merkung zu Art. 183 werden auch die Selfaktorseile 
verzollt. 
Wie dem Zolldepartement aus vollkommen zuverlässiger 
Quelle bekannt, haben einzelne Zollspediteure, wenn sie 
Bindfaden, der nach Art. 190 zu verzollen ist, in Form 
von Knäueln aus dem Auslande verschreiben, folgende Mani 
pulation angewandt: fast der ganze Inhalt der Knäuel besteht 
aus Zwirn, der unter Art. 183 fällt, und der Zwirn ist mit nur 
2—3 Reihen Bindfaden so fest umwickelt, dass man die 
unter ihm verborgene bessere Ware nur bei der sorgfältigsten 
Besichtigung der Knäuel entdecken kann. Die Zollämter 
werden auf diese Tarifumgehung aufmerksam gemacht (C. 85, 
Nr. 3023). 
Für die Bestimmung der Nummern der in den Artikeln 
183, 184 und 186 des Zolltarifs vom Jahre 1903 genannten 
einfachen Garne (nicht gezwirnt aus zwei und mehr Fäden) 
ist folgendes Verfahren vorgeschrieben: Auf einer Versuchs 
haspel, deren Umfang P/2 Yard (54 russische Zoll) beträgt, 
ist ein Wickel aus 80 Fäden oder Haspelwindungen (eine 
Strähne von 120 Yard Länge) herzustellen und abzuwägen; die 
Bestimmung der Nummern erfolgt alsdann auf folgender 
Grundlage:
	        
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