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5. gezwirntes Garn, aus zwei und mehr Fäden
bestehend, auf hölzernen Röllchen, hergestellt aus
einfachem Garn folgender Nummern:
a) unter Nr. 60 (englisch), für das Pud
Rohgewicht 13,50 R
b) von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschh,
für das Pud Rohgewicht 18,— R
c) höher als Nr. 80 (englisch), für das Pud
Rohgewicht 24,50 R
Bei der Einfuhr von Garn, das auf einfache Röllchen
aufgewickelt ist, werden letztere zollfrei durchgelassen,
mit Ausnahme des Games, welches nach Art. 183, P. 5,
verzollt wird (C. 83, Nr. 10 568, P. 17).
6. gezwirntes Garn jeder Art, aus zwei oder
mehr Fäden bestehend, mit Ausnahme des im
Punkt 5 genannten, hergestellt aus einfachem
Garn folgender Nummern:
a) unter Nr. 60 (englisch), für das Pud . 16,50 R
b) von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschh,
für das Pud 22,50 R
c) höher als Nr. 80 (englisch), für das Pud 30,50 R
Anmerkung. Taue und Stricke aus Baum
wollengarn werden nach Punkt 2 lit. a dieses
Artikels (183) verzollt.
Vertragsgemäss: Anmerkung. Nach der An
merkung zu Art. 183 werden auch die Selfaktorseile
verzollt.
Wie dem Zolldepartement aus vollkommen zuverlässiger
Quelle bekannt, haben einzelne Zollspediteure, wenn sie
Bindfaden, der nach Art. 190 zu verzollen ist, in Form
von Knäueln aus dem Auslande verschreiben, folgende Mani
pulation angewandt: fast der ganze Inhalt der Knäuel besteht
aus Zwirn, der unter Art. 183 fällt, und der Zwirn ist mit nur
2—3 Reihen Bindfaden so fest umwickelt, dass man die
unter ihm verborgene bessere Ware nur bei der sorgfältigsten
Besichtigung der Knäuel entdecken kann. Die Zollämter
werden auf diese Tarifumgehung aufmerksam gemacht (C. 85,
Nr. 3023).
Für die Bestimmung der Nummern der in den Artikeln
183, 184 und 186 des Zolltarifs vom Jahre 1903 genannten
einfachen Garne (nicht gezwirnt aus zwei und mehr Fäden)
ist folgendes Verfahren vorgeschrieben: Auf einer Versuchs
haspel, deren Umfang P/2 Yard (54 russische Zoll) beträgt,
ist ein Wickel aus 80 Fäden oder Haspelwindungen (eine
Strähne von 120 Yard Länge) herzustellen und abzuwägen; die
Bestimmung der Nummern erfolgt alsdann auf folgender
Grundlage: