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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
27. Februar 1901, also kurz vor der Schlußabstimmuug über das
Gesetz, erklärte, daß er und die übrigen Ausschußmitglieder mit der
Regierung darin einig seien, daß man „im Augenblicke" nichts ändern
wolle, und daß man es so lange beim alten belassen solle, solange man nichts
Besseres an die Stelle der Kapitalrentensteuer zu setzen habe. Dr. Gut
fleisch erklärte gleichzeitig: „Ich weiß, daß gegen die Kapitalrenten-
stener manches spricht, und ich habe mich den Erwägungen in dieser
ablehnenden Richtung nicht verschlossen, auch der Erwägung nicht,
daß jetzt durch die ansehnlich stärkere Progression die Einkommen an
sich, speziell die größeren Einkommen, ganz anders in Staat und
Gemeinde getroffen werden als früher."
Man durfte nach diesen Erörterungen gespannt sein, welchen
Plan das hessische Finanzministerium für die endgültige Regelung
der Kommunalbestenernng ausarbeiten würde. Dieser Plan ist schon
seit einem Jahre bekannt und in seinen Grundzügen verblüffend
einfach. Er weicht von der preußischen Gesetzgebung durchaus ab, zeigt
dagegen deutliche Anklänge an die Reformgedanken des viel zu früh
verstorbenen, hervorragenden badischen Finanzministers Dr. Buchen
berger. Dieser schlug nämlich vor, die bisherigen Ertragssteuern in
eigenartige Vermögenssteuern umzuwandeln. Man hat diese Ver
mögenssteuern in der Fachliteratur ganz treffend „Vermögenssteuer-
partialen" genannt. Sie sollten auf vier Eiuzelkatastern, den Grund-,
Gebäude-, Gewerbe- und Kapitalkatastern, beruhen. Als Grundlage
für die Wertermittlung war der gemeine Verkehrswert vorgesehen
und bei der erstmaligen Veranlagung die Selbstdeklaration. Der
Schuldenabzug sollte statthaft sein, aber die Hälfte der Vermögens
steuerwerte nicht überschreiten. Nach dem weiteren Buchenberger-
schen Plane sollte die Besteuerung in Staat und Gemeinde im
System weiterhin eine korrespondierende bleiben. Der Staat erhielte
also die revidierte Einkommensteuer und die Vermögenssteuerpartialeu,
die Gemeinden wären auf Zuschläge zu diesen Staatssteuern angewiesen
gewesen. Es ist wohl kein Zweifel, daß den hessischen Staatsmännern
das Buchenbergersche Projekt vorgeschwebt hat. Mitbestimmend
war vielleicht auch die neue Württembergische Steuergesetzgebung
vom Jahre 1903. Nach dem dortigen neuen Gemeindesteuergesetz