12 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
Ertrag soll es in Zukunft bei der Steuerveranlagung gar nicht mehr
ankommen. Auch ertraglose Grundstücke, verlassene Häuser und
rentenlose, notleidende Kapitalien werden nach ihrem gemeinen
Werte, wie bei der staatlichen Vermögenssteuer, herangezogen, aber
im Gegensatz zu dieser ohne jeglichen Schuldenabzug. Während also
die jetzige Staatsbesteuerung auf der Einkommen- und Nettovermögenssteuer
beruht, stellt das vorgeschlagene Kommnnalsteuersystem
eine Verbindung von Einkommensteuer mit der Bruttovermögenssteuer
dar, und zwar ist diese Bruttovermögenssteuer zerlegt nach
den Vermögensarten, Grundbesitz, gewerbliches Betriebskapital und
mobiles Kapitalvermögen, in der Form von drei entsprechenden Vermögenssteuerpartialen.
Hessen ist also im Begriff, auch für die
Kommunen das Ertragssteuersystem, das früher auch für den Staat
maßgebend war, aufzugeben und zum Vermögenssteuersystem überzugehen.
Man sieht, daß es in unserem stenerreformfreudigen Zeitalter
auch rückläufige Bewegungen gibt; denn wer die Wirtschaftsund
Steuergeschichte kennt, weiß, daß die Ertragssteuern sich langsam
aus Vermögenssteuern entwickelt haben. Man betrachtete die Auflösung
der einzelnen Vermögensbestandteile in Ertragsquellen, die
man steuerlich zu erfassen suchte, jahrhundertelang als einen enormen
Fortschritt gegenüber der rohen Vermögensbesteuerung. Jetzt kehrt
man zur Vermögensbesteuerung zurück, und auch diese Rückkehr wird
als ein höchst willkommener Fortschritt gepriesen.
Die Abänderungen im einzelnen bestehen darin, daß die Grundsteuer
nach dem gemeinen Werte, die Gewerbesteuer nach dem im
Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapital erhoben werden
soll. Unzweifelhaft bedeutet das in der Tat einen erheblichen Fortschritt
gegenüber dem bisher gültigen, stark veralteten Ertragssteuerrechte.
Auf eine Eigentümlichkeit, die, soviel ich weiß, ein hessisches
Spezifikum zu werden verspricht, muß ich aber bei der Gewerbesteuer
hinweisen. Sie soll nämlich nicht nur das Anlage- und Betriebskapital
der Gewerbetreibenden im gewöhnlichen Sinne, sondern auch
das der Landwirte erfassen, d. h. in erster Linie das lebende Inventar
landwirtschaftlicher Betriebe. Es hat sehr lange gedauert,
bis ich diesen Vorschlag überhaupt begriffen habe. Er ist für