Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

12  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Ertrag  soll  es  in  Zukunft  bei  der  Steuerveranlagung  gar  nicht  mehr
ankommen.  Auch  ertraglose  Grundstücke,  verlassene  Häuser  und
rentenlose,  notleidende  Kapitalien  werden  nach  ihrem  gemeinen
Werte,  wie  bei  der  staatlichen  Vermögenssteuer,  herangezogen,  aber
im  Gegensatz  zu  dieser  ohne  jeglichen  Schuldenabzug.  Während  also
die  jetzige  Staatsbesteuerung  auf  der  Einkommen-  und  Nettovermögenssteuer ­
  beruht,  stellt  das  vorgeschlagene  Kommnnalsteuersystem
eine  Verbindung  von  Einkommensteuer  mit  der  Bruttovermögenssteuer
  dar,  und  zwar  ist  diese  Bruttovermögenssteuer  zerlegt  nach
den  Vermögensarten,  Grundbesitz,  gewerbliches  Betriebskapital  und
mobiles  Kapitalvermögen,  in  der  Form  von  drei  entsprechenden  Vermögenssteuerpartialen. ­
  Hessen  ist  also  im  Begriff,  auch  für  die
Kommunen  das  Ertragssteuersystem,  das  früher  auch  für  den  Staat
maßgebend  war,  aufzugeben  und  zum  Vermögenssteuersystem  überzugehen. ­
  Man  sieht,  daß  es  in  unserem  stenerreformfreudigen  Zeitalter ­
  auch  rückläufige  Bewegungen  gibt;  denn  wer  die  Wirtschaftsund ­
  Steuergeschichte  kennt,  weiß,  daß  die  Ertragssteuern  sich  langsam
aus  Vermögenssteuern  entwickelt  haben.  Man  betrachtete  die  Auflösung ­
  der  einzelnen  Vermögensbestandteile  in  Ertragsquellen,  die
man  steuerlich  zu  erfassen  suchte,  jahrhundertelang  als  einen  enormen
Fortschritt  gegenüber  der  rohen  Vermögensbesteuerung.  Jetzt  kehrt
man  zur  Vermögensbesteuerung  zurück,  und  auch  diese  Rückkehr  wird
als  ein  höchst  willkommener  Fortschritt  gepriesen.
Die  Abänderungen  im  einzelnen  bestehen  darin,  daß  die  Grundsteuer ­
  nach  dem  gemeinen  Werte,  die  Gewerbesteuer  nach  dem  im
Betriebe  arbeitenden  Anlage-  und  Betriebskapital  erhoben  werden
soll.  Unzweifelhaft  bedeutet  das  in  der  Tat  einen  erheblichen  Fortschritt ­
  gegenüber  dem  bisher  gültigen,  stark  veralteten  Ertragssteuerrechte. ­
  Auf  eine  Eigentümlichkeit,  die,  soviel  ich  weiß,  ein  hessisches
Spezifikum  zu  werden  verspricht,  muß  ich  aber  bei  der  Gewerbesteuer
hinweisen.  Sie  soll  nämlich  nicht  nur  das  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  der  Gewerbetreibenden  im  gewöhnlichen  Sinne,  sondern  auch
das  der  Landwirte  erfassen,  d.  h.  in  erster  Linie  das  lebende  Inventar ­
  landwirtschaftlicher  Betriebe.  Es  hat  sehr  lange  gedauert,
bis  ich  diesen  Vorschlag  überhaupt  begriffen  habe.  Er  ist  für
            
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