16 Die kommunale Vermögensbesteuerunc, in Hessen.
UM vieles einfacher gestalten, als es jetzt der Fall ist und auch
nach dem neuen hessischen Gesetze der Fall sein kann.
Wie fast überall bei der Objektbesteuerung soll nach der neuen
hessischen Vorlage der Schnldenabzug sowohl bei der Grundsteuer,
als bei der Gewerbe- und Kapitalsteuer, unzulässig sein. Es ent
spricht das der geschichtlichen Entwicklung und der herrschenden
Meinung in der Praxis. Nicht richtig ist es, was jetzt wieder be-
hauptet worden ist, daß auch die Theorie überwiegend sich auf diesen
Standpunkt stellt. Die Steuertheoretiker sind vielmehr durchaus
geteilter Meinung, und gerade solche Nationalökonomen, die, wie
Adolf Wagner, nachweislich einen tiefgehenden Einfluß auf die deutsche
Steuergesetzgebung gehabt haben, erblicken gerade in der Nichtberück
sichtigung der Schulden einen schweren Mißstand des Objektsteuer,
sqstems. Er spricht von sehr eigeutünilichen, vielfach recht bedenklichen
Konsequenzen und sagt mit Recht, daß die praktische Bedeutung dieser
Übelstände mit der Zunahme der Verschuldung wachse. Derselben An
sicht ist ein anderer führender deutscher Nationalökonom, Gustav Cohn
in Göttingen. Aber auch hervorragende Praktiker, wie der Geheimrat
Bocke und der bereits genannte badische Finanzminister Buchenberger
sind keine Freunde der Nichtberücksichtigung. Vocke ist prinzipiell da
gegen, und Buchenberger entschuldigt sich gleichsam, daß er den Schul
denabzug nur bis zur Hälfte des Vermögeuswertes zulassen könne.
Die übliche Begründung der Forderung, die Schulden müßten
mitverstenert werden, ist die, daß das Steuerobjekt besonders von
den Aufwendungen der Gemeinden einen privilegierten und dauern
den Vorteil habe, und der jedesmalige Besitzer dieses Objekts diesen
Nutzen auch dann voll genieße, wenn er verschuldet sei und mit
fremdem Kapital arbeite. Fingiert man — um eine bewußte Fiktion
handelt es sich ja —, daß nur das Objekt, also ein Grundstück, ein
Haus, ein Gewerbebetrieb oder ein mobiler Kapitalstock, für die Steuer
in Frage kommt, so gibt es in der Tat für diesen angeblich „objek
tiven" Maßstab nur eine Form des Ertrags, nämlich den Ertrag
einschließlich der reproduzierten Schuldzinsen. Innerhalb dieser Fiktion
oder, richtiger gesagt, im Banne derselben, ist dieser landläufige Ge-
dankeugaug durchaus logisch. Er hat aber auch wesenrliche steuer
taktische Vorzüge; denn man kann auf diesem Wege das fremde.