20 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
reformier, die sich von den üblichen Verallgemeinernngen dieser
rührigen sozialpolitischen Sekte auch nicht reinhalten können, be
haupten sogar, inan würde sich bei dem Schuldenabzug durch
fingierte hypothekarische Darlehensaufnahme der Steuer ganz ent
ziehen können. Ich weiß nicht recht, wie man sich das denkt.
Auch glaube ich, daß man doch die Wachsamkeit unserer Steuer-
kommissäre und Veranlagungskommissionen unterschätzt, wenn man
annimmt, man könnte ihnen so leichten Spiels ein „Schnippchen"
schlagen. Mir ist natürlich ebenso gut, wie den Bodenreformern,
bekannt, daß es verschiedene Ursachen der Grundverschuldung gibt,
bald Besitzübernahme oder Erbschaftsauseinandersetzung, bald Not
lage, bald spekulativer Häuser- und Geländeerwerb u. dergl. m.
Unsere Bauunternehmer und Spekulanten nehmen auf neue Häuser
Hypotheken aller Art auf und müssen das tun, weil ihnen das eigene
Kapital fehlt. Aber bezüglich ihrer verschuldeten und überschuldeten
Objekte sind sie unzweifelhaft steuerlich weniger leistungsfähig, als
der unverschuldete oder geringverschuldete Besitzer gleicher Jmmvbiliar-
werte. Beiläufig bemerkt, ist es auch ein Nonsens sondergleichen,
wenn fast überall in den größeren Städten die Bauunternehmer
gerade wegen des Verbotes des Schuldenabzugs bei der Grundsteuer
zu den Höchstbesteuerten und damit in eine privilegierte Wählerklasse
gehören, obgleich man nie sicher ist, ob diese „Höchstbesteuerten"
nicht morgen Bankerottöre sind.
Man täte gut daran, wenn man bei der ganzen Streitfrage,
ob Schuldenabzug oder nicht, nicht immer nur an den städtischen
Häuserbesitz und den Besitz von Baugelände, welch' letzteres durch
vie Einführung der Realbesteuerung nach dem gemeinen Werte und
vielleicht noch mehr durch die ebenfalls vorgesehene Wertzuwachs-
steuer endlich gebührend getroffen wird, denken wollte. Man ver
gesse doch nicht die ganz anders gearteten Verhältnisse auf dem
platten Lande und auch nicht die in den Gewerbetrieben.
Bei der heutigen Kreditorganisation wird man ceteris paribus
sagen dürfen, daß das Maß der Verschuldung des einzelnen landwirt
schaftlich betriebenen Guts der ökonomischen Gesamtlage des Besitzers
entspricht. Je höher die Verschuldung, je schwächer ist seine Wirt