Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

25

Wahrscheinlich  lagen  den  Kommissionsmitgliedern  der  zweiten  Kammer
statistische  Aufstellungen  und  Probeveranlagungen  vor,  die  den  Außenstehenden ­
  nicht  bekannt  sind.  Es  ist  anzunehmen,  daß  das  Finanzministerium ­
  neue  Berechnungen  vorgelegt  hat  und  damit  das  ungewöhnlich ­
  magere  und  gänzlich  unzureichende  Zahlenmaterial  der  ursprünglichen ­
  Begründung  seiner  Vorschläge  nachträglich  ergänzt  hat.
Man  kann  natürlich  über  diese  wichtigen  zahlenmäßigen  Übersichten
micht  urteilen,  wenn  man  sie  nicht  kennt.  Es  ist  das  auch  ein  Grund,
der  mich  in  meiner  bisherigen  Zurückhaltung  dem  Gesetzentwurf  gegenüber ­
  bestärken  mußte.  Ich  vermute,  daß  in  den  Kommissionsberatungen
der  überzeugende  Beweis  geführt  worden  ist,  daß  es  sowohl  ländliche,
wie  städtische  Gemeinden  im  Lande  gibt,  die  so  stark  verschuldet  sind,
daß  dort  eine  Vermögensbesteuerung  mit  voller  Berücksichtigung  der
Schulden  die  unverschuldeten  oder  wenig  verschuldeten  Grundeigentümer, ­
  die  an  Zahl  zurücktreten,  steuerlich  erdrücken  würde.  Mir  sind
auch  solche  Gemeinden  bekannt.  Genau  bin  ich  aber  nicht  unterrichtet.
Ich  glaube  indessen  nicht,  daß  es  sich  um  etwas  anderes  handelt,
als  um  Ausnahmefälle.  Sie  genügten  aber  trotzdem,  um  vor  dem
vollen  Schuldenabzug,  wenn  überhaupt  die  Sache  generell  geregelt
wird,  zu  warnen.  Ich  plädiere  deswegen  nur  für  eine  teilweise
Anrechnung  der  deklarierten  Schulden,  wie  es  auch  Buchenberger
für  Baden  vorgeschlagen  hat.  Dieser  badische  Plan  bezieht  sich  vorläufig ­
  nur  auf  die  staatliche  Vermögenssteuer,  wo  bei  allen  drei
Wertkatastern  ein  Schuldenabzug  bis  zur  Hälfte  der  Summe  der
Vermögenssteuerwerte  in  Ansatz  kommen  soll.  Buchenberger  erklärt
selbst,  daß  diese  einschränkende  Vorschrift  auffallend  erscheinen  könne,
aber  er  begründet  sie  daniit,  daß  die  Grundstücks-  und  Gebäudeveranlagungen
  für  längere  Zeit  —  mindestens  für  zehn  Jahre  —  in
Geltung  gesetzt  blieben,  eintretende  Werterhöhungen  also  nicht  erfaßt
werden  könnten,  während  die  Schulden  alljährlich  nach  dem  neuesten
Stand  fatiert  werden  dürften.  „Es  leuchtet  ein"  —  so  fährt  er  fort  —,
„daß  ein  Eigentümer,  welchem  durch  das  steuerlich  nicht  sofort  erfaßbare ­
  Steigen  seiner  Grundstücks-  oder  Gebändewerte  Die  Aufnahme
einer  weiteren  Hypothek  ermöglicht  wird,  durch  Anmeldung  dieser
weiteren  Hypothek  eine  Herabminderung  seines  Vermögenssteueran ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.