Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

schlags  und  damit  seiner  Steuerschuldigkeit  erzielen  kann,  obgleich  er,
eben  infolge  der  eingetretenen  Wertsteigerungen  seines  Jmmobiliarbesitzes,
  ungeachtet  der  Erhöhung  seines  Schnldenstandes,  eine  Verschlechterung ­
  seiner  Vermögensverhältnisse  nicht  zu  verzeichnen  hat."
Eine  Berücksichtigung  der  Schulden,  namentlich  der  landwirtschaftlichen, ­
  bis  zur  Hälfte  des  Vermögenssteuerwerts  stellt  übrigens  ein
sehr  weitgehendes  Entgegenkommen  seitens  des  Fiskus  dar.  Es
bedeutet  nach  den  mir  zugänglichen  Zahlen  der  agrarischen  Verschuldungsstatistik ­
  in  der  überwiegenden  Mehrheit  der  Fälle  die  volle
Berücksichtigung  der  ganzen  Verschuldung.  In  Baden  dürfte  die
Verschuldung  kaum  größer  sein,  als  in  Preußen,  wahrscheinlich  ist
sie  geringer.  Nach  einer  ganz  neuen  statistischen  Aufnahme  für
Preußen,  die  aus  den  Steuermaterialien  des  Jahres  1903  beruht,
ist  die  durchschnittliche  Verschuldung  des  Grundvermögens  in  der
Gesamtmonarchie  31°/o.  Nur  in  zwei  Provinzen,  Ost-  und  Westpreußen, ­
  geht  sie  etwas  über  50%  hinaus.  Zwischen  42  und  47%
ist  sie  in  Pommern,  Posen  und  Schlesien,  also  ebenfalls  in  Gegenden
des  vorwiegenden  Großgrundbesitzes.  In  Provinzen  mit  überwiegender ­
  bäuerlicher  Bevölkerung,  der  Rheinprovinz,  Hessen-Nassau,
Westfalen  und  Hannover,  ist  der  Verschuldungsprozentsatz  weit  unter
dem  Landesdurchschnitt  nnd  bewegt  sich  zwischen  12,6  und  19,3  %.
Für  badische  Verhältnisse  werden  in  erster  Linie  die  Güter  bis  zu
50  ha  in  Frage  kommen.  In  diesen  Größenklassen  macht  in  Preußen
die  Verschuldung  etwa  25°/o  aus.
Wie  sich  nach  den  badischen  Reformplänen  die  Kommunalbestenerung
  des  Vermögens  gestalten  wird,  weiß  man  noch  nicht  genau.
Es  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Kommunen  ohne  Änderungen  auf
Zuschläge  zu  den  Vermögenssteuerpartialen  verwiesen  werden.  Das
würde  bedeuten,  daß  auch  in  der  Kommunalbesteuerung  ein  erheblicher
Schuldenabzug  zugelassen  wird.  Es  wäre  also  ein  brauchbarer  Ausweg
  schon  dann  gefunden,  wenn  Hessen  sich  dem  badischen  Projekt
anschlösse.  Aber  es  gibt  auch  noch  andere  Kompromisse  zwischen  der
grundsätzlichen  Versagung  des  Schnldenabzugs  und  der  vollständigen
Gewährung  desselben.  Man  könnte,  wie  schon  bei  der  Besprechung
der  Nauheimer  Verhältnisse  angedeutet  wurde,  an  eine  orts ­
            
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