Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
der Kapitalsteuer befreit sind, auch bis zu drei Jahren von der Ge 
meindesteuer ganz oder teilweise freizulassen, findet man allerdings 
auch in anderen deutschen Gesetzen. Nur um vermögende Leute heran 
zulocken, zwei Klassen von Rentnern zu schaffen, eine, die unerträglich 
viel und eine andere, die auffallend wenig bezahlen muß, ist indessen 
doch eine ziemlich fragwürdige Maßnahme, für die man kaum über 
zeugende Billigkeitsgründe anführen kann. Jedenfalls beweisen gerade 
diese Ausnahmebestimmungen, zu welchen Absonderlichkeiten eine über 
triebene Kapitalbelastung, die die Nachbarstaaten nicht mitmachen, 
führen muß. 
Mit dieser Betrachtung will ich meine kritischen Darlegungen 
abschließen. Meine Einwendungen sind damit freilich noch längst 
nicht erschöpft. Ich habe z. B. fernerhin Bedenken gegen die Aus 
dehnung der Einkommensbesteuerung in die untersten Klaffen hinein, 
ja bis auf ein Einkommen von weniger als 300 Mark herunter. Wie 
es scheint, soll auch der Kapitalbesitz der kirchlichen toten Hand, der 
bekanntlich sehr groß ist und sich im Anwachsen befindet, steuerfrei 
bleiben. Auch dieser Bestimmung würde ich unbedingt die Zustim 
mung versagen und manchen anderen mehr. Ich habe mich aber auf 
das Allernotwendigste beschränkt und mich so knapp wie möglich 
gefaßt. Solche Gelegenheitsschriften kann man nicht Monate im 
Pulte liegen lassen, sonst geht es einem, wie jenem Reichstags 
abgeordneten, der urbi et orbi verkündet hat, er habe in seinem 
Schreibtische einen fix und fertig gestellten Kartellgesetzentwnrf liegen. 
Alle Welt war darauf gespannt, das Ding kennen zu lernen. „Doch 
Niemand hat's gesehenI" Auch meine Gegenvorschläge, die bei der 
großen Schwierigkeit der Materie unmöglich in das Gewand eines 
Gesetzentwurfes gekleidet werden konnten, können allerhöchstens als 
Anregungen und Andeutungen dienen. Für „graue Theorie" halte 
ich sie nicht. Es ist sehr schade, daß der ministerielle Gesetzentwurf, 
der als Meisterwerk der Kürze und klaren Gliederung verdiente, in 
jedes Lehrbuch der Finanzwissenschaft als Musterbeispiel prägnanter 
Gesetzestechnik und formaler Systematik aufgenommen zu werden, 
doch bei aller Übersichtlichkeit zu schweren Bedenken Anlaß gibt. 
Er müßte meines Erachtens nochmals umgearbeitet werden, zumal
	        
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