Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

S er hessischen zweiten Kammer liegt gegenwärtig ein Gesetzent 
wurf über die Erhebung von Gemeindeabgaben zur Beratung 
und Beschlußfassung vor. Ich habe die Gruudzügp dieses Gesetz 
entwurfs in Heft 3 meiner „Sammlung nationalökonomischer Auf 
sätze und Vorträge", das den Titel trägt, „Neue Steuerreformen in 
Staat und Gemeinde" in Kürze mitgeteilt. Was dort über das 
gewählte Kommunalsteuersystem gesagt ist, dürfte genügen, um dar 
zutun, daß es sich hier um einen Steuerreformplan handelt, der auch 
über die Grenzen des Großherzogtums Hessen Beachtung verdient. 
Denn nicht nur erscheint es interessant, daß ein kleiner Bundesstaat, 
der auf allen Seiten von anderen Steuerhoheitsgebieten umgeben 
ist, den Mut hat, eigene und neue Wege zu wandern, sondern es 
muß auch auffallen, daß die neuartigen Vorschläge der Staatsregie 
rung an allen zuständigen Stellen eine so wohlwollende Aufnahme 
gefunden haben, daß es gar keinem Zweifel unterliegt, daß der Ent 
wurf ohne nennenswerte Abänderungen in Bälde Gesetz wird. Ich 
habe das bereits früher vorausgesagt und deswegen bisher der Ver- 
suchung widerstanden, den hessischen Reformplan ohne irgend welchen 
greifbaren Erfolg öffentlich zu kritisieren. 
Der Steuerreformgedanke der hessischen Regierungsvorlage ist, 
systematisch betrachtet, klar und wohlgegliedert; ja er ist sogar be 
stechend einfach. Unter den: Ministerium Küchler war die Staats 
steuerreform durchgeführt worden und hat sich im großen und ganzen 
in den fünf Jahren, in denen sie in Kraft ist, bewährt. Die neuen 
Staatssteuergesetze schließen sich aufs engste an die preußischen der 
Miquelschen Aera an, sie sind, wie viele andere Gesetze unseres
	        
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