Full text: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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Vereinsstaaten besteuert werden darf". Wenn nun auch zu 
zugeben ist, daß die auf das Hektoliter Bier in Norddeutsch 
land entfallende Brausteuer nicht den Betrag von 2 Mk. er 
reicht, so trifft es doch nicht zu, wenn man die auf Grund 
dieses Vertrages stets in dieser Höhe erhobene llbergangs- 
abgabe als „verfassungswidrig" bezeichnet, wie dies erst 
neuerdings wieder in einer vom bayerischen Brauerbund be 
wirkten Auslasing geschehen ist. Es wird dabei nämlich die 
Bestimmung des § 5 des genannten Vertrages übersehen. 
Dieser besagte „Welche dem dermaligen Stande der Gesetz 
gebung in den Vereinsstaaten entsprechenden Beträge nach 
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zur Erhebung kommen — 
und bzw. zurückerstattet werden können, ist besonders ver 
abredet worden." Diese Verabredung aber, auf Grund 
deren auch die Bemessung der llbergangsabgabe auf 2 Mk. 
pro Hektoliter Bier erfolgt ist, beruht auf der allseitigen frei 
willig erteilten Zustimmung aller kontrahierenden Staaten, 
auch der süddeutschen. In dem dem Vertrage angehängten 
Schlußprotokoll heißt es dementsprechend auch im Schluß- 
abschnitte „Die sämtlichen Bevollmächtigten erteilen sich 
gegenseitig die Zusicherung, daß, wie dies auch bei den 
früheren Zollvereinigungsverträgen geschehen ist, ihre Regie 
rungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich 
auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen 
Verabredungen ohne weitere Ratifikation derselben 
als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden." 
Es besteht hiernach auch die Bemessung der Ubergangs 
abgabe für Bier, weil aus der autonomen Entschließung und 
Zustimmung aller Vertragsstaaten hervorgegangen, durchaus 
zu Recht, und von einer Verfaffungswidrigkeit kann keine 
Rede sein. Fraglich könnte höchstens sein, ob die Gesichts 
punkte, die seinerzeit beim Vertragsabschluß für die in Rede 
stehende Festsetzung der Ubergangsabgabe auf 2 Mk. pro 
Hektoliter bestimmend lvaren, auch heute noch zutreffen. Diese 
Frage muß unbedingt bejaht werden. Daß auch bereits beim 
Abschluß des Zollvereinigungsvertrages der Satz von 2 Mk. 
im allgemeinen über die auf das Hektoliter Bier in Nord 
deutschland entfallende Steuerbelastung hinausging, ist sicher 
anzunehmen. Es waren daher unzweifelhaft wichtige Gründe 
und Opportunitütsrücksichten, die zu einer darüber hinaus 
reichenden Bemessung der Ubergangsabgäbe nötigten. 
Wie auch der verstorbene Abgeordnete Richard Roesicke 
in der Reichstagssitzung vom 10. Januar 1893, ohne Wider 
spruch vomBundesratstische zu begegnen, ausführte, dürften diese 
Gründe in erster Linie wohl in der erheblichen Bevorzugung 
der süddeutschen Bundesstaaten bei der Regelung der Über 
gangsabgabe und in der Folge bei der Kontingentsbemeffung
	        
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