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Vereinsstaaten besteuert werden darf". Wenn nun auch zu
zugeben ist, daß die auf das Hektoliter Bier in Norddeutsch
land entfallende Brausteuer nicht den Betrag von 2 Mk. er
reicht, so trifft es doch nicht zu, wenn man die auf Grund
dieses Vertrages stets in dieser Höhe erhobene llbergangs-
abgabe als „verfassungswidrig" bezeichnet, wie dies erst
neuerdings wieder in einer vom bayerischen Brauerbund be
wirkten Auslasing geschehen ist. Es wird dabei nämlich die
Bestimmung des § 5 des genannten Vertrages übersehen.
Dieser besagte „Welche dem dermaligen Stande der Gesetz
gebung in den Vereinsstaaten entsprechenden Beträge nach
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zur Erhebung kommen —
und bzw. zurückerstattet werden können, ist besonders ver
abredet worden." Diese Verabredung aber, auf Grund
deren auch die Bemessung der llbergangsabgabe auf 2 Mk.
pro Hektoliter Bier erfolgt ist, beruht auf der allseitigen frei
willig erteilten Zustimmung aller kontrahierenden Staaten,
auch der süddeutschen. In dem dem Vertrage angehängten
Schlußprotokoll heißt es dementsprechend auch im Schluß-
abschnitte „Die sämtlichen Bevollmächtigten erteilen sich
gegenseitig die Zusicherung, daß, wie dies auch bei den
früheren Zollvereinigungsverträgen geschehen ist, ihre Regie
rungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich
auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen
Verabredungen ohne weitere Ratifikation derselben
als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden."
Es besteht hiernach auch die Bemessung der Ubergangs
abgabe für Bier, weil aus der autonomen Entschließung und
Zustimmung aller Vertragsstaaten hervorgegangen, durchaus
zu Recht, und von einer Verfaffungswidrigkeit kann keine
Rede sein. Fraglich könnte höchstens sein, ob die Gesichts
punkte, die seinerzeit beim Vertragsabschluß für die in Rede
stehende Festsetzung der Ubergangsabgabe auf 2 Mk. pro
Hektoliter bestimmend lvaren, auch heute noch zutreffen. Diese
Frage muß unbedingt bejaht werden. Daß auch bereits beim
Abschluß des Zollvereinigungsvertrages der Satz von 2 Mk.
im allgemeinen über die auf das Hektoliter Bier in Nord
deutschland entfallende Steuerbelastung hinausging, ist sicher
anzunehmen. Es waren daher unzweifelhaft wichtige Gründe
und Opportunitütsrücksichten, die zu einer darüber hinaus
reichenden Bemessung der Ubergangsabgäbe nötigten.
Wie auch der verstorbene Abgeordnete Richard Roesicke
in der Reichstagssitzung vom 10. Januar 1893, ohne Wider
spruch vomBundesratstische zu begegnen, ausführte, dürften diese
Gründe in erster Linie wohl in der erheblichen Bevorzugung
der süddeutschen Bundesstaaten bei der Regelung der Über
gangsabgabe und in der Folge bei der Kontingentsbemeffung