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Vereinsstaaten besteuert werden darf". Wenn nun auch zuzugeben
ist, daß die auf das Hektoliter Bier in Norddeutschland
entfallende Brausteuer nicht den Betrag von 2 Mk. erreicht,
so trifft es doch nicht zu, wenn man die auf Grund
dieses Vertrages stets in dieser Höhe erhobene llbergangsabgabe
als „verfassungswidrig" bezeichnet, wie dies erst
neuerdings wieder in einer vom bayerischen Brauerbund bewirkten
Auslasing geschehen ist. Es wird dabei nämlich die
Bestimmung des § 5 des genannten Vertrages übersehen.
Dieser besagte „Welche dem dermaligen Stande der Gesetzgebung
in den Vereinsstaaten entsprechenden Beträge nach
den Bestimmungen der §§ 3 und 4 zur Erhebung kommen —
und bzw. zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet
worden." Diese Verabredung aber, auf Grund
deren auch die Bemessung der llbergangsabgabe auf 2 Mk.
pro Hektoliter Bier erfolgt ist, beruht auf der allseitigen freiwillig
erteilten Zustimmung aller kontrahierenden Staaten,
auch der süddeutschen. In dem dem Vertrage angehängten
Schlußprotokoll heißt es dementsprechend auch im Schlußabschnitte
„Die sämtlichen Bevollmächtigten erteilen sich
gegenseitig die Zusicherung, daß, wie dies auch bei den
früheren Zollvereinigungsverträgen geschehen ist, ihre Regierungen
mit der Ratifikation des Vertrages zugleich
auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen
Verabredungen ohne weitere Ratifikation derselben
als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden."
Es besteht hiernach auch die Bemessung der Ubergangsabgabe
für Bier, weil aus der autonomen Entschließung und
Zustimmung aller Vertragsstaaten hervorgegangen, durchaus
zu Recht, und von einer Verfaffungswidrigkeit kann keine
Rede sein. Fraglich könnte höchstens sein, ob die Gesichtspunkte,
die seinerzeit beim Vertragsabschluß für die in Rede
stehende Festsetzung der Ubergangsabgabe auf 2 Mk. pro
Hektoliter bestimmend lvaren, auch heute noch zutreffen. Diese
Frage muß unbedingt bejaht werden. Daß auch bereits beim
Abschluß des Zollvereinigungsvertrages der Satz von 2 Mk.
im allgemeinen über die auf das Hektoliter Bier in Norddeutschland
entfallende Steuerbelastung hinausging, ist sicher
anzunehmen. Es waren daher unzweifelhaft wichtige Gründe
und Opportunitütsrücksichten, die zu einer darüber hinausreichenden
Bemessung der Ubergangsabgäbe nötigten.
Wie auch der verstorbene Abgeordnete Richard Roesicke
in der Reichstagssitzung vom 10. Januar 1893, ohne Widerspruch
vomBundesratstische zu begegnen, ausführte, dürften diese
Gründe in erster Linie wohl in der erheblichen Bevorzugung
der süddeutschen Bundesstaaten bei der Regelung der Übergangsabgabe
und in der Folge bei der Kontingentsbemeffung