Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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Vereinsstaaten  besteuert  werden  darf".  Wenn  nun  auch  zuzugeben ­
  ist,  daß  die  auf  das  Hektoliter  Bier  in  Norddeutschland ­
  entfallende  Brausteuer  nicht  den  Betrag  von  2  Mk.  erreicht, ­
  so  trifft  es  doch  nicht  zu,  wenn  man  die  auf  Grund
dieses  Vertrages  stets  in  dieser  Höhe  erhobene  llbergangsabgabe
  als  „verfassungswidrig"  bezeichnet,  wie  dies  erst
neuerdings  wieder  in  einer  vom  bayerischen  Brauerbund  bewirkten ­
  Auslasing  geschehen  ist.  Es  wird  dabei  nämlich  die
Bestimmung  des  §  5  des  genannten  Vertrages  übersehen.
Dieser  besagte  „Welche  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung ­
  in  den  Vereinsstaaten  entsprechenden  Beträge  nach
den  Bestimmungen  der  §§  3  und  4  zur  Erhebung  kommen  —
und  bzw.  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet ­
  worden."  Diese  Verabredung  aber,  auf  Grund
deren  auch  die  Bemessung  der  llbergangsabgabe  auf  2  Mk.
pro  Hektoliter  Bier  erfolgt  ist,  beruht  auf  der  allseitigen  freiwillig ­
  erteilten  Zustimmung  aller  kontrahierenden  Staaten,
auch  der  süddeutschen.  In  dem  dem  Vertrage  angehängten
Schlußprotokoll  heißt  es  dementsprechend  auch  im  Schlußabschnitte
  „Die  sämtlichen  Bevollmächtigten  erteilen  sich
gegenseitig  die  Zusicherung,  daß,  wie  dies  auch  bei  den
früheren  Zollvereinigungsverträgen  geschehen  ist,  ihre  Regierungen ­
  mit  der  Ratifikation  des  Vertrages  zugleich
auch  die  im  gegenwärtigen  Protokoll  enthaltenen
Verabredungen  ohne  weitere  Ratifikation  derselben
als  genehmigt  ansehen  und  aufrecht  erhalten  werden."
Es  besteht  hiernach  auch  die  Bemessung  der  Ubergangsabgabe ­
  für  Bier,  weil  aus  der  autonomen  Entschließung  und
Zustimmung  aller  Vertragsstaaten  hervorgegangen,  durchaus
zu  Recht,  und  von  einer  Verfaffungswidrigkeit  kann  keine
Rede  sein.  Fraglich  könnte  höchstens  sein,  ob  die  Gesichtspunkte, ­
  die  seinerzeit  beim  Vertragsabschluß  für  die  in  Rede
stehende  Festsetzung  der  Ubergangsabgabe  auf  2  Mk.  pro
Hektoliter  bestimmend  lvaren,  auch  heute  noch  zutreffen.  Diese
Frage  muß  unbedingt  bejaht  werden.  Daß  auch  bereits  beim
Abschluß  des  Zollvereinigungsvertrages  der  Satz  von  2  Mk.
im  allgemeinen  über  die  auf  das  Hektoliter  Bier  in  Norddeutschland ­
  entfallende  Steuerbelastung  hinausging,  ist  sicher
anzunehmen.  Es  waren  daher  unzweifelhaft  wichtige  Gründe
und  Opportunitütsrücksichten,  die  zu  einer  darüber  hinausreichenden ­
  Bemessung  der  Ubergangsabgäbe  nötigten.
Wie  auch  der  verstorbene  Abgeordnete  Richard  Roesicke
in  der  Reichstagssitzung  vom  10.  Januar  1893,  ohne  Widerspruch ­
  vomBundesratstische  zu  begegnen,  ausführte,  dürften  diese
Gründe  in  erster  Linie  wohl  in  der  erheblichen  Bevorzugung
der  süddeutschen  Bundesstaaten  bei  der  Regelung  der  Übergangsabgabe ­
  und  in  der  Folge  bei  der  Kontingentsbemeffung
            
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