Full text: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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im Bereich der Branntweinbesteuerung von 1887 zu suchen 
sein, die eine solche Kompensation angezeigt erscheinen ließen. 
Auch die nach Gründung des Reichs hinzugekommene, bis zur 
Gegenwart andauernde und anscheinend auch in Znkunft aus 
recht erhaltene erhebliche Begünstigung der süddeutschen 
Bundesstaaten, insbesondere Bayerns, durch das Biersteuer 
reservatrecht und die im Vergleich zu ihrem hohen Bier 
konsum außerordentlich vorteilhaste Bemessung des von ihnen 
dafür ans Reich zu zahlenden Aversums dürsten hiermit in 
Betracht kommen und auch jetzt noch für diese Bundesstaaten 
erheblich genug ins Gewicht fallen, um ihnen eine Änderung 
des Status guo in ihrem eigenen Interesse nicht rätlich er 
scheinen zu lassen. Dies um so weniger, als der gleiche 
Vorwurf auch gegen die in Bayern vom norddeutschen Bier 
erhobene llbergangsabgabe zu erheben ist. Sie beträgt 
3,25 Mk. pro Hektoliter, während die inländische Stener- 
belastung nur etwa 2,35 Mk. beträgt, also 0,90 Mk. Prv 
Hektoliter weniger. Wie sehr man sich dieses, Praktisch aller 
dings bisher ebenfalls nicht besonders fühlbar gewordenen 
Unrechts auch in Bayern selbst bewußt ist, geht aus einer 
anläßlich der Einführung der Staffelung des Malzausschlages 
getanen, sehr bezeichnenden Äußerung des bayerischen Finanz 
ministers v. Riedel in der bayerischen Kammer der Reichs 
räte vom 22. November 1889 hervor. Sie lautete dahin, 
daß ein Hauptgrund für die Erhöhung des Malzausschlages 
(für die größeren Brauereien) die ungeschmälerte Erhaltung 
der Übergangsabgabe von 3,25 Mk. pro Hektoliter Bier sei, 
da andererseits die Übergangsabgabe (wegen der gleich 
zeitigen Herabsetzung des Steuersatzes für die kleineren 
Brauereien) beanstandet werden könnte. 
Es kommt hinzu, daß die Übergangsabgabe auch bisher 
in keiner Weise irgend ein Hemmnis für den süddeutschen 
bzw. bayerischen Bierexport nach Norddeutschland gewesen 
ist, der von 610 000 lü im Jahre 1874 auf etwa 2,6 Millionen 
Hektoliter im Jahre 1904 gestiegen ist. 
Es ist übrigens auch sachlich unzutreffend, wenn man, 
wie dies seitens des bayerischen Brauerbnndes immer ge 
schieht, für die Übergangsabgabe die im Durchschnitt auf ein 
Hektoliter Bier entfallende Steuerbelastung als maßgeblich 
hinstellen will. Es entspricht vielmehr nur einein allgemein 
gültigen fiskalischen Grundsatz, wenn auf Grund einer vom 
Rohmaterial erhobenen Verbrauchssteuer für die Bemessung 
der Übergangsabgabe vom fertigen Erzeugnis die Annahme 
der praktisch noch möglich geringsten Ausbeute, und ebenso 
umgekehrt für die Bemessung der Rückvergütung die Annahme 
der'praktisch noch möglich höchsten Ausbeute zum Ausgangs 
punkt genommen wird. Dies wurde auch ausdrücklich be-
	        
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